Ärzte sollten im Gesundheitswesen eine Führungsrolle übernehmen und innovative Modelle entwickeln, die die Versorgung in den Regionen neugestalten. Das regt zumindest die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) an. Die Zeit sei reif, den unsichtbaren Graben zwischen Versorgungssektoren in der Prävention, Kuration (ambulant/stationär) und Rehabilitation zu überwinden und Kooperation, Koordination und Kommunikation zwischen den Sektoren zu verbessern – horizontal und vertikal, so der BLÄK-Präsident Max Kaplan im Ärzteblatt.
Für diese innovativen Versorgungsmodelle seien ambulante Netzwerke zwischen Ärzten, Psychotherapeuten, Apothekern, Heilmittelerbringern, ambulanten Pflegediensten oder Gesundheitshandwerkern notwendig. Die Zusammenarbeit müsse durch entsprechende Kooperationsverträge und eine entsprechende Kommunikationstechnologie gewährleistet sein. Der Fokus sei verstärkt auf Prävention, Rehabilitation sowie die Behandlung chronisch kranker Patienten gerichtet und zielt auf eine stärkere Gesundheitskompetenz des Patienten selbst und seines sozialen Umfelds.
Flankierend zu den gesetzgeberischen Maßnahmen der partiellen Öffnung der Krankenhäuser dienen insbesondere Kooperationen von Krankenhäusern und niedergelassenen Vertragsärzten der gewünschten „Verzahnung“ zwischen dem stationären und dem ambulanten Bereich. Bei den hierfür in Betracht kommenden Vertragsärzten handelt es sich vielfach um „Einweiser“ in das Krankenhaus, das möglicherweise in einer Abhängigkeit von diesen Einweisungen steht, so dass die Gewährung von Vorteilen für ein Einweisungsverhalten durch Kooperationsverträge zumindest nicht ganz fern liegt.
So liefert auch Gesetzgebung und Rechtsprechung der letzten Jahre ein spannendes Bild vom Spagat zwischen Kooperationsförderung einerseits und Verhinderung von verbotener Vorteilsannahme (Korruption) andererseits.
Kooperationsmöglichkeiten sind in erster Linie Vor- und nachstationäre Behandlung (§ 115 a SGB V), Ambulantes Operieren im Krankenhaus (§ 115 b SGB V) und Erbringung stationärer Leistungen durch Vertragsärzte.
Dabei kann die Tätigkeit des niedergelassenen Arztes für das Krankenhaus entweder als freiberufliche Tätigkeit oder als eine Tätigkeit im Anstellungsverhältnis ausgestaltet werden. Eine Tätigkeit im Anstellungsverhältnis wird vielfach von den Ärzten und den Krankenhäusern nicht gewünscht – z.B. wegen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht oder Eingreifen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Bei der Gestaltung als freiberufliches Verhältnis ist bei einer nicht nur unregelmäßigen punktuellen Tätigkeit durch entsprechende Vertrags- und Organisationsgestaltung das Risiko einer „Scheinselbstständigkeit“ auszuschließen.
Hinsichtlich der neu geschaffenen Möglichkeit, dass das Krankenhaus niedergelassene Vertragsärzte „ausdrücklich beauftragen kann“, vor- und nachstationäre Leistungen für das Krankenhaus zu erbringen, empfiehlt sich eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Krankenhaus und dem Arzt, welche die Modalitäten der Beauftragung, Leistungserbringung und Vergütung für alle Einzelfälle regelt.