Wollen Sie zum Jahresende gute Leistungen ihrer Angestellten honorieren?

In diesem Fall lohnt sich eine genaue Überprüfung, welche Prämien steuer- und abgabenfrei sind.

Geldprämien zählen i.d.R. als Arbeitslohn und sind damit steuerpflichtig. Steuerlich günstiger können sich Sachprämien auswirken.

Reine Sachleistungen wie Tankgutscheine sind im Rahmen einer Freigrenze von 44 Euro je Monat und Empfänger steuer- und abgabenfrei. Hier sollten Arbeitgeber sehr genau auf die Einhaltung des Betrages achten. Wird diese Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Das kann etwa passieren, wenn zusätzlich zu regelmäßigen monatlichen Sachleistungen zum Jahresende kleine Geschenke wie Schlüsselanhänger verschenkt werden. Eine solche Zuwendung ist zwar bis zu einem Wert von zehn Euro für den Arbeitnehmer abgabenfrei. Ihr Wert fließe jedoch in die steuerliche Freigrenze von 44 Euro mit ein.

Gutscheine beinhalten eine Abgabenfalle: Sie müssen eine Barauszahlung des Guthabens ausschließen. Das gilt insbesondere auch für die im Trend liegenden Prepaid-Kreditkarten, die die Papiergutscheine mehr und mehr ersetzen.

Barzuschüsse zu „begünstigten Leistungen“ sind komplett abgabenfrei. Dazu gehören Kindergartenzuschüsse in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten genauso wie Gesundheitskurse. Letztere könnten im Rahmen der Gesundheitsvorsorge mit bis zu 500 Euro jährlich bezuschusst werden. Voraussetzung sei jedoch, dass die Maßnahme von den Krankenkassen als Präventionsmaßnahme anerkannt und von einem qualifizierten Anbieter durchgeführt wird.

Liegt der Wert der Sachleistungen über der o.g. Grenze, so kann zumindest mit 30% pauschal besteuert werden.

Im Vergleich zu konventionellen Gehaltserhöhungen bieten steuerbegünstigte Zuwendungen einige Vorzüge. Bei der Suche nach der optimalen Gestaltung lassen Sie sich von am besten von Ihrem Steuerberater unterstützen.