Überlässt ein Arzt einem Unternehmen in seiner Praxis für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers einen Raum und duldet er in der Praxis Schilder, die den Weg zu diesem Raum weisen, spricht er lt. BGH damit gegenüber seinen Patienten eine Empfehlung aus, die ihm berufsrechtlich nicht gestattet ist.
Für einen Verstoß gegen das ärztliche Empfehlungsverbot (hier: des § 31 Abs. 2 BayBOÄ) reicht es bereits aus, wenn der Arzt (hier: ein Orthopäde) dem Patienten von sich aus einen Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt oder empfiehlt, ohne dass dafür ein hinreichender Grund vorliegt. Eine solche Empfehlung im Sinne der Vorschrift hat der Arzt im konkreten Fall durch Überlassen der Räumlichkeiten und Duldung von Hinweisschildern in der Praxis – pauschal und damit ohne hinreichenden Grund – ausgesprochen. Das Sanitätshaus, das selbst nicht Adressat der berufsrechtlichen Vorgaben für Ärzte ist, kann als Teilnehmer, also als Anstifter oder Gehilfe, an diesem Verstoß haften und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn von einem dafür erforderlichen Vorsatz auszugehen ist (Az.:I-ZR-46/15).