Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind grundsätzlich steuerfrei nach § 3b EStG. Voraussetzung dafür ist, dass die Zuschläge nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil Ende letzten Jahres bestätigt (Az.: VI R 61/14).
Oft erhalten angestellte Ärzte für Bereitschaftsdienste an Wochenenden oder Feiertagen eine Pauschalvergütung zum Grundlohn hinzu. Gewährt der Krankenhausträger diese Pauschalvergütungen ohne Rücksicht darauf, ob die Ärztin/der Arzt die Tätigkeiten an einem Samstag oder an einem Sonn- und Feiertag erbringt, liegt keine lohnsteuerfreie Zusatzvergütung vor.
Ärztinnen und Ärzte, die eine Versteuerung ihrer Lohnzuschläge vermeiden wollen, sollten ihre tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit einzeln aufzeichnen bzw. durch den Arbeitgeber erfassen lassen.