Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen | Tipp zum Download für Zahnärzte

Auf der Homepage der KZBV gibt es die Infobroschüre „Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Zahnarztpraxis“ zum Herunterladen. Die Broschüre gibt erste Antworten auf die Frage, welche berufsrechtlichen Grenzen der Arzt zu beachten hat.

http://www.kzbv.de/bestechlichkeit-und-bestechung.1084.de.html

Internetseite „Kostenfalle Zahn“ – Kritik der KZBV

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat kürzlich die Internetseite http://www.kostenfalle-zahn.de gestartet. Das Angebot der Internetseite soll den Patienten vor überhöhten zahnärztlichen Kosten schützen. Die KZBV sieht darin jedoch einen gezielten Angriff auf das vertrauensvolle Patienten-Arzt-Verhältnis. Schon die Bezeichnung der Internetseite impliziert nämlich ein latent unlauteres Verhalten des Zahnarztes. Für die KZBV ist besonders unverständlich, dass die Internetseite auch noch vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unterstützt wird.

Über die Bezeichnung der Internet-Präsenz lässt sich sicher streiten. Patientenaufklärung ist jedoch ein legitimes Anliegen.

Honorare beziehungsweise Festzuschüsse für Zahnärzte steigen

Nach schwierigen, aber konstruktiven Verhandlungen einigten sich Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband auf eine Erhöhung des Punktwertes bei Zahnersatz und Zahnkronen im kommenden Jahr um 2,5 Prozent im Vergleich zum aktuellen Wert.

Laut gemeinsamer Pressemitteilung der Selbstverwaltungspartner sieht das Verhandlungsergebnis vor, dass die Honorare der etwa 53.000 Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte in Deutschland für Zahnersatzleistungen in der genannten Höhe leicht steigen. Demzufolge erhöht sich der bundesweit geltende Punktwert von derzeit 0,8605 auf künftig dann 0,8820 Euro.

Aufgrund dieser Anpassung steigen neben den Honoraren der Zahnärzte auch anteilig die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen für Zahnersatz. Beispielsweise steigt der Festzuschuss ohne Bonus für eine Krone von derzeit etwa 139 Euro auf etwas mehr als 142 Euro. Rechtsgrundlage für die Anpassung des Punktwertes sind die Regelungen im Paragraphen 57 Abs. 1 SGB V. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Festzuschussbeträge im Bundesanzeiger bis Anfang Januar 2017 veröffentlicht werden.