Der Bundestag hat im Februar das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es vor allem, künftig Qualitätsdefizite bei der Patientenversorgung zu vermeiden. Zugleich enthält das Gesetz sogenannte Omnibusregelungen aus anderen Bereichen des Gesundheitswesens, die der Gesetzgeber noch vor der Bundestagswahl im Herbst verabschieden wollte.
Kern der Neuregelungen zur Heil- und Hilfsmittelversorgung ist die künftige Wahlmöglichkeit der Patienten bei zuzahlungsfreien Mitteln. Hier hatte es in der Vergangenheit oft Probleme mit der Qualität der Produkte gegeben. Die Krankenkassen müssen bei ihren Vergabeentscheidungen bei Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich daher neben dem Preis nun auch qualitative Anforderungen berücksichtigen, die über die Mindesterfordernisse hinausgehen. Für „Hilfsmittel mit hohem individuellen Anpassungsbedarf“ dürfen die Kassen keine Ausschreibungen mehr vornehmen. Zudem sind die Kassen künftig verpflichtet, anhand von Stichproben zu kontrollieren, ob die Leistungserbringer ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten auch einhalten. Des- weiteren ist vorgesehen, dass Ärzte und Krankenkassen die Patienten ausreichend beraten, welche zuzahlungsfreien Hilfsmittel für sie geeignet sind.
Ein Teil der Reform ist auch das umstrittene Modellprojekt zur Erprobung von Blankoverordnungen. Ärzte verordnen hierbei nur noch, dass ein Patient eine Therapie erhalten soll. Welche das ist und wie oft und wie lange sie erbracht wird, soll künftig jedoch der jeweilige Leistungserbringer entscheiden. Die Krankenkassen sind verpflichtet, mit den Verbänden der Heilmittelerbringer entsprechende Verträge über solche Modellvorhaben abzuschließen. Vorgabe ist, dass es in jedem Bundesland ein Modellvorhaben geben soll.