Bei einem Selbständigen stellt nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen zumutbaren „anderen Arbeitsplatz“ dar, so dass er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen kann (BFH-Urteil 2/2017, Az.: III R 9/16).
So kann grds. auch ein Arzt, der zwei Praxen unterhält, ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass er in keiner der beiden Praxen seine Verwaltungsarbeiten erledigen kann, weil er beispielsweise vertrauliche Akten bearbeiten muss, die seine Mitarbeiter nicht sehen dürfen.
Im Urteilsfall war der als Logopäde selbstständig tätige Kläger in zwei Praxen in angemieteten Räumen tätig, die weit überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Nach § 4 Abs. 5 EStG besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Dieses gilt allerdings dann nicht, „wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“.
Im vorliegenden Fall ergab die gerichtliche Würdigung, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen – auch außerhalb der Öffnungszeiten – nicht zumutbar sei, so dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer begrenzt (Höchstbetrag: 1.250 Euro) abzugsfähig seien. Bei Fragen zu diesem Thema kann Sie Ihr Steuerberater näher informieren.