Bewertungsportale müssen Negativbewertungen belegen können

Die Beweislast für negative Urteile in Bewertungsportalen liegt beim Betreiber. Das hat das Landgericht München in einem aktuellen Urteil entschieden und das Portal Jameda unter Androhung eines Ordnungsgeldes dazu verurteilt, die negative Bewertung eines Zahnarztes nicht mehr zu veröffentlichen (Az.: 25 O 1870/15).
Der Eintrag mit der Überschrift „Nicht zu empfehlen“ vergab in den Kategorien „Behandlung“ und „Vertrauensverhältnis“ jeweils die Note 5, da dem Patienten eine zu hohe und zu runde Krone eingesetzt worden sei.
Der Zahnarzt klagte gegen die Bewertung, da er davon ausging, dass der Bewertende bei ihm nicht in Behandlung gewesen war. In der Praxis des Klägers war kein Fall bekannt, in dem ein Patient eine zu hoch oder zu rund angefertigte Krone bemängelte. Der Zahnarzt forderte das Portal daraufhin zur Löschung der Bewertung auf. Jameda lehnte dies mit dem Hinweis darauf ab, dass der Bewertende seine Schilderungen auf Nachfrage bestätigt habe, und glaubte, dies mit einer vorgelegten nahezu komplett geschwärzten E-Mail belegen zu können. Konkretere Darlegungen lehnte Jameda mit Verweis auf den Schutz des Bewertenden ab.
Dieser Auffassung widersprach das Landgericht. Eine bloße Bestätigung des Bewertenden sei kein Beweis und reiche somit nicht aus, um Bewertungen als wahr darzustellen. Kann der Portalbetreiber den Wahrheitsgehalt nicht wirksam belegen, darf er weder die Schilderungen in Textform noch die damit zusammenhängenden Wertungen veröffentlichen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.