Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ärztliche Mitglieder einer Laborgemeinschaft die von ihnen veranlassten Untersuchungen des sogenannten „Speziallabors“ (M III des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ) selbst abrechnen können, ist seit der zum 1. Januar 1996 erfolgten Änderung des § 4 Abs. 2 GOÄ in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Lt. einem aktuellen Urteil des OLG Düsseldorf (Az.:III-1 Ws 482/15 v. 20.1.2017) muss der Arzt, um eine Speziallaborleistung gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ als eigene Leistungen abzurechnen, nicht während des gesamten automatisierten Analysevorgangs persönlich zugegen sein.
Da die in akkreditierten Laboren durchgeführten M III-Analysen – insbesondere diejenigen der hier zur Rede stehenden 23 Parameter des Abschnitts M III – weitestgehend durch nichtärztliches Personal durchgeführt werden, steht hierbei lt. dem Gericht das Merkmal „unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung“ im Vordergrund. Die Abrechnungsfähigkeit delegierter Leistungen setzt nach dem Willen des Verordnungsgebers eine eigenverantwortliche Mitwirkung des abrechnenden Arztes dergestalt voraus, dass der abrechnende Arzt diesen Leistungen „sein persönliches Gepräge“ gibt; er muss Aufsicht und Weisung so ausüben, dass er seiner Verantwortlichkeit für die Durchführung delegierter Leistungen im Einzelfall auch tatsächlich und fachlich gerecht werden kann (BT-Drucks. 118/88 S. 46). Sollten Sie ebenfalls delegierte Speziallaborleistungen abrechnen (wollen), so lassen Sie sich dazu im Zweifel von Ihrem Rechtsanwalt beraten.