BSG: Unterschriftenstempel auf Verordnungen kann zum vollen Regress führen

MediBrief · Medizinrecht

Das Wichtigste in Kürze

Ein Unterschriftenstempel ersetzt auf ärztlichen Verordnungen nicht die persönliche Unterschrift. Bei schuldhaften Verstößen kann die Krankenkasse die Kosten eingelöster Verordnungen zurückfordern. Das Bundessozialgericht bestätigte im entschiedenen Fall einen Regress von 487.230,57 Euro. Der Einwand, die Verordnungen seien medizinisch notwendig gewesen, verhinderte die Rückforderung nicht.

Hintergrund

Ein Facharzt hatte in 14 aufeinanderfolgenden Quartalen Verordnungen über Sprechstundenbedarf nicht persönlich unterschrieben. Stattdessen kam ein Faksimilestempel zum Einsatz, der seine Unterschrift täuschend echt nachbildete. Auf Antrag der Krankenkasse setzte die Prüfungsstelle einen Regress fest. Rechtsgrundlage war § 48 Abs. 1 BMV-Ä in Verbindung mit § 15 der hessischen Prüfvereinbarung. Diese Regelungen betreffen den Ersatz eines sonstigen Schadens durch schuldhafte Verletzung vertragsärztlicher Pflichten.

Im Widerspruchsverfahren entfiel der Regress für ein weiteres Quartal, nachdem die Krankenkasse ihren Antrag insoweit zurückgenommen hatte. Im Übrigen blieb der Widerspruch erfolglos. Das Sozialgericht Marburg wies die Klage ab. Der Arzt legte Sprungrevision ein, also ein Rechtsmittel direkt zum Bundessozialgericht. Auch diese blieb ohne Erfolg.

Die Entscheidung

Die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung umfasst auch das persönliche Ausstellen und Unterzeichnen ärztlicher Verordnungen. Die Unterschrift identifiziert den Verordnenden und dokumentiert seine Verantwortung für den Inhalt. Ein Stempel ersetzt sie nicht, weil auch unberechtigte Personen mit Zugriff auf den Stempel Verordnungen damit versehen können. Das Gericht wertete den Einsatz deshalb als gravierenden Verstoß und nicht als bloßen Formfehler.

Der Arzt wandte ein, die Verordnungen seien medizinisch notwendig gewesen. Das Gericht hielt diesen Einwand für rechtlich unerheblich. Ein gedachter Verlauf mit ordnungsgemäßer Unterschrift bleibt bei solchen Verstößen unberücksichtigt. Dass die Verordnungen tatsächlich medizinisch notwendig waren, stellte das Gericht damit nicht fest.

Auch die Begrenzung auf Differenzkosten griff nicht. Gemeint ist der Kostenunterschied zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlich verordneten Leistung. Die entsprechende Regelung trat erst nach den betroffenen Quartalen in Kraft. Unabhängig davon gilt sie nach dem Urteil nicht für den sonstigen Schaden.

Das Verschulden bejahte das Gericht beim Kläger. Er musste die Unterzeichnungspflichten kennen. Besondere entlastende Umstände waren nicht ersichtlich. Ein Mitverschulden der Krankenkasse schied hier aus, weil die Stempelverwendung nicht auf den ersten Blick erkennbar war. Grundsätzlich kann ein Mitverschulden die Regresshöhe jedoch mindern. Die hohe Forderung und eine mögliche Existenzgefährdung machten den Regress im entschiedenen Fall nicht unverhältnismäßig.

Bedeutung für Ihre Praxis

Der Fall betraf Sprechstundenbedarfsverordnungen. Das Gericht nennt die persönliche Unterzeichnungspflicht aber auch allgemein für Arznei-, Heil- und Hilfsmittelverordnungen. Bei elektronischen Arzneimittelverschreibungen verweist es auf die grundsätzlich erforderliche qualifizierte elektronische Signatur der verschreibenden Person.

Für die betroffenen Quartale I/2015 bis II/2018 wandte das Gericht eine vierjährige Verjährungsfrist an. Die kürzeren Antragsfristen der Wirtschaftlichkeitsprüfung übertrug es nicht. Ob die gesetzlichen Fristverkürzungen eine Änderung der Verjährungsfrist beim sonstigen Schaden rechtfertigen, ließ es ausdrücklich offen. Aus dem Urteil folgt deshalb keine abschließende Aussage für spätere Prüfzeiträume.

Was Sie tun können

  • Unterzeichnung sicherstellen: Prüfen Sie, ob Papierverordnungen persönlich unterschrieben und elektronische Arzneimittelverschreibungen ordnungsgemäß signiert werden. Unterschriftenstempel dürfen die erforderliche persönliche Unterschrift nicht ersetzen.
  • Abläufe klären: Holen Sie bei Zweifeln eine dokumentierte Auskunft der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder Krankenkasse ein. Eine Auskunft bietet allerdings nicht automatisch Schutz vor einem Regress.
  • Altfälle gesondert prüfen: Lassen Sie bei früherer Stempelverwendung die Regressvoraussetzungen und Fristen anhand des jeweiligen Zeitraums prüfen. Die Entscheidung erläutert den Beginn der Verjährungsfrist beim sonstigen Schaden nicht ausdrücklich.

Fundstellen

  • BSG, Urteil vom 27.08.2025, B 6 KA 9/24 R, ECLI:DE:BSG:2025:270825UB6KA924R0, insbesondere Rn. 13–21, 41–53 und 57–59. GesR 2026, 42–51, MedR 2026, 765–774.
  • Vorinstanz: SG Marburg, Urteil vom 03.07.2024, S 17 KA 88/23.
  • Rechtsgrundlagen: § 48 Abs. 1 BMV-Ä in Verbindung mit § 15 der hessischen Prüfvereinbarung in den für den Prüfzeitraum maßgeblichen Fassungen. Ferner § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 2 BMV-Ä, § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV und § 2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV.
  • Weitere behandelte Vorschriften: § 72 Abs. 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V, § 106 Abs. 3 Satz 4 SGB V, § 106b Abs. 2a Satz 1 SGB V und Art. 12 Abs. 1 GG.

Rechtsstand: 27.10.2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für Fragen zu Ihrer Praxis sprechen Sie uns gern an: Kontakt zur Rohwer Steuerberatung.

MediBrief Oktober 2026

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

der September stand vor allem im Zeichen des GKV-Spargesetzes. Viele Praxen und MVZ fragen sich, was die Kürzungen für ihr Honorar 2027 bedeuten. Verlässliche Antworten fehlen bislang, weil zahlreiche Details erst noch festgelegt werden müssen. Gleichzeitig steht fest, dass der Orientierungspunktwert 2027 steigt.

Daneben gab es mehrere Gerichtsentscheidungen mit unmittelbaren Folgen für den Praxisalltag. Sie betreffen die Unterschrift auf Verordnungen, die Vergütung von Ärztinnen und Ärzten mit eingeschränkter Berufserlaubnis, den sozialversicherungsrechtlichen Status von Honorarärzten und die Wirtschaftlichkeitsprüfung in Berufsausübungsgemeinschaften. Für Zahnarztpraxen mit mehreren angestellten Zahnärzten ist zudem eine Entscheidung zur Gewerbesteuer von Bedeutung.

In dieser Ausgabe haben wir die wichtigsten Entwicklungen für Sie zusammengefasst und praktisch eingeordnet.

Inhalt dieser Ausgabe

  1. GKV-Spargesetz: Viel Unsicherheit bei der Honorarplanung 2027
  2. Kostenstrukturerhebung 2026: Ausgewählte Praxen müssen Auskunft geben
  3. BSG: Verordnungen auf Papier brauchen eine eigenhändige Unterschrift
  4. BAG: TV-Ärzte/VKA gilt auch bei beschränkter Berufsausübungserlaubnis
  5. BSG: Operateur in einer Privatklinik ist sozialversicherungspflichtig
  6. Berufsausübungsgemeinschaften: Neue Rechtsprechung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung und zur Neupatientenvergütung
  7. Zahnarztpraxen mit angestellten Zahnärzten: Gewerbesteuer droht
  8. BGH: Strenge Maßstäbe für bezahlte Ärztesiegel

1. GKV-Spargesetz: Viel Unsicherheit bei der Honorarplanung 2027

Worum geht es?

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) bringt Honorarkürzungen und neue Vorgaben für die Honorarverteilung mit sich. Bei Vertragsärzten fallen unter anderem die TSS-Vergütungen, die Vergütung der HAV-Fälle und weitere extrabudgetäre Vergütungen weg. Die Honorarverteilungsmaßstäbe der KVen sind noch nicht angepasst.

Viele Einzelheiten muss der Bewertungsausschuss erst noch festlegen. Dafür hat er teilweise bis Februar 2027 Zeit. Nach Einschätzung des Bundesverbands MVZ (BMVZ) ist es möglich bis wahrscheinlich, dass rückwirkend weitere Leistungen von der Budgetierung ausgenommen werden. Die KVen dürften die Abschlagszahlungen zumindest im ersten Quartal 2027 in unveränderter Höhe weiterzahlen. Die KV Thüringen hat bereits eine Härtefallregelung angekündigt.

Gleichzeitig haben Kassen und KBV beschlossen, den Orientierungspunktwert 2027 um 2,2 % von 12,74 auf 13,02 Cent anzuheben. Nach Angaben des BMVZ bedeutet das für die Kassen rund 1,1 Mrd. Euro mehr Gesamtvergütung. Diese Erhöhung bezieht sich jedoch nur auf die bereits bisher budgetierten Leistungen. Sie gleicht die Kürzungen deshalb nicht automatisch aus.

Was bedeutet das für die Praxis?

Wie stark Ihre Praxis betroffen ist, hängt von Ihrer Fachrichtung und Ihrem bisherigen Abrechnungsverhalten ab. Pauschale Durchschnittsprognosen sind daher nur bedingt aussagekräftig.

Prüfen Sie, welcher Anteil Ihres Honorars bisher extrabudgetär vergütet wurde, und planen Sie für 2027 vorsichtig. Größere Kooperationen sollten frühzeitig mögliche Effizienzreserven ausloten.

Stand: Ende September 2026.

Quellen

  • BMVZ e.V.: BMVZ.KOMPAKT | Folgenabschätzung zum Spargesetz, 23.09.2026
  • BMVZ e.V.: Newsletter KW 39 | Nachrichtenupdate für MVZ + Praxis, 30.09.2026
  • Kanzlei am Ärztehaus: Health Care-Expertenforum für Steuerberater – db HealthCare und Kanzlei am Ärztehaus 29.09.2026, 30.09.2026, mit Vortragsfolien

2. Kostenstrukturerhebung 2026: Ausgewählte Praxen müssen Auskunft geben

Worum geht es?

Im Oktober beginnt das Statistische Bundesamt seine jährliche Erhebung zur Kostenstruktur von Arztpraxen, diesmal für das Berichtsjahr 2025. Angeschrieben wird eine Zufallsstichprobe von 7 % aller Arztpraxen und MVZ. Für die ausgewählten Praxen besteht nach dem Kostenstrukturstatistikgesetz eine gesetzliche Auskunftspflicht.

Was bedeutet das für die Praxis?

Wer nicht antwortet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Nach einer Mahnung droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro, zusätzlich ist ein Zwangsgeld möglich.

Sorgen Sie dafür, dass amtliche Schreiben des Statistischen Bundesamts in Ihrer Praxis umgehend an die Praxisleitung weitergeleitet werden. Gern unterstützen wir Sie dabei, die erforderlichen Zahlen aus Ihrer Buchhaltung zusammenzustellen.

Quellen

  • BMVZ e.V.: Newsletter KW 39 | Nachrichtenupdate für MVZ + Praxis, 30.09.2026

3. BSG: Verordnungen auf Papier brauchen eine eigenhändige Unterschrift

Worum geht es?

Ein Kardiologe hatte Verordnungen über Sprechstundenbedarf mit einem Faksimilestempel unterschrieben. Die Prüfgremien stellten daraufhin einen „sonstigen Schaden“ nach § 48 BMV-Ä fest. Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidung bestätigt (Urteil vom 27.08.2025, B 6 KA 9/24 R).

Nach Auffassung des BSG muss eine Papierverordnung zwingend eigenhändig unterschrieben werden. Die entsprechenden Vorschriften sind keine bloßen Ordnungsvorschriften. Fehlt die persönliche Unterschrift, kann der volle Verordnungsbetrag zurückgefordert werden. Ob der Krankenkasse tatsächlich ein Schaden entstanden ist, spielt dabei keine Rolle.

Was bedeutet das für die Praxis?

Unterschreiben Sie Papierverordnungen ausnahmslos eigenhändig. Unterschriftenstempel oder eingescannte Unterschriften können zu erheblichen Regressen führen. Wo möglich, sind elektronische Verordnungen die sicherere Wahl.

Quellen

  • juris GmbH: juris PraxisReport Medizinrecht vom 24.09.2026 (jurisPR-MedizinR 9/2026 Anm. 1, Schüttler)

4. BAG: TV-Ärzte/VKA gilt auch bei beschränkter Berufsausübungserlaubnis

Worum geht es?

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) auch für Ärzte gilt, die nur über eine beschränkte Berufsausübungserlaubnis verfügen (Urteil vom 20.05.2026, 4 AZR 98/25). Eine eingeschränkte berufsrechtliche Einsetzbarkeit schließt den tariflichen Status als Arzt nicht aus.

Was bedeutet das für die Praxis?

Betroffen sind vor allem tarifgebundene Arbeitgeber, die solche Ärztinnen und Ärzte bisher unterhalb der ärztlichen Entgeltgruppen vergütet haben. Für mögliche Nachforderungen gelten die tariflichen Ausschlussfristen.

Bei bereits beendeten Arbeitsverhältnissen ist zu prüfen, ob Ausgleichsklauseln diese Ansprüche erfassen und ob § 4 Abs. 4 TVG einem Verzicht entgegensteht. Auf andere arztspezifische Tarifverträge lässt sich die Entscheidung nicht automatisch übertragen.

Quellen

  • juris GmbH: juris PraxisReport Medizinrecht vom 24.09.2026 (jurisPR-MedizinR 9/2026 Anm. 3, Arndt)

5. BSG: Operateur in einer Privatklinik ist sozialversicherungspflichtig

Worum geht es?

Das Bundessozialgericht hat sich mit einem Operateur befasst, der in einer Privatklinik teils als Honorararzt und teils als Belegarzt tätig war. Es hat die Sozialversicherungspflicht bejaht (Urteil vom 05.03.2026, B 12 BA 17/23 R).

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung setzt die strenge Linie der Rechtsprechung zu Honorarärzten fort. Wenn Sie neben Ihrer eigenen Praxis als Honorararzt für eine Klinik operieren, sollten Sie Ihren Vertrag und die tatsächliche Ausgestaltung Ihrer Tätigkeit überprüfen lassen. Bei Zweifeln kann ein Statusfeststellungsverfahren Klarheit schaffen.

Quellen

  • Verlag C.H.Beck (beck-online): Neue Inhalte für Fachdienst Medizinrecht, 04.09.2026 (Urteilsanmerkung Rütz/Elsner)

6. Berufsausübungsgemeinschaften: Neue Rechtsprechung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung und zur Neupatientenvergütung

Worum geht es?

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat zwei Entscheidungen getroffen, die für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) von Bedeutung sind:

  • Wirtschaftlichkeitsprüfung: Bei einer Richtgrößenprüfung in einer fachübergreifenden BAG dürfen sämtliche Behandlungsfälle der Gemeinschaft herangezogen werden (Urteil vom 26.11.2025, L 5 KA 2116/24).
  • Neupatienten: Neupatienten können auch dann extrabudgetär vergütet werden, wenn in einer BAG mit zwei Ärzten ein Gesellschafter gewechselt hat (Urteil vom 29.04.2026, L 5 KA 1208/25).

Zudem prüfen die Zulassungsausschüsse Praxisübertragungen zunehmend genauer. Das gilt insbesondere für BAG-Gründungen mit nur zwei Personen, die als Weg zur Praxisübergabe dienen sollen.

Was bedeutet das für die Praxis?

In einer BAG werden Verordnungen gemeinsam mit den Partnern geprüft. Regressrisiken sollten deshalb im Gesellschaftsvertrag geregelt sein, etwa durch Freistellungs- und Ausgleichsklauseln.

Wenn Sie einen Gesellschafterwechsel oder eine Praxisübergabe über eine BAG planen, sollten Sie sich frühzeitig zulassungsrechtlich beraten lassen.

Quellen

  • juris GmbH: juris PraxisReport Medizinrecht vom 24.09.2026 (jurisPR-MedizinR 9/2026 Anm. 5, Hampe)
  • Springer Nature: Medizinrecht – ToC Alert, 23.09.2026 (MedR Vol. 44, Issue 10)
  • Verlag C.H.Beck (beck-online): Neue Inhalte für Fachdienst Medizinrecht, 04.09.2026
  • Kanzlei am Ärztehaus: Vortragsfolien zum Health Care-Expertenforum vom 29.09.2026

7. Zahnarztpraxen mit angestellten Zahnärzten: Gewerbesteuer droht

Worum geht es?

Das Sächsische Finanzgericht hat sich mit einer zahnärztlichen BAG befasst (Urteil vom 26.02.2026). Die Praxis hatte vier Gesellschafter und beschäftigte daneben fünf bis sechs angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie drei bis vier Vorbereitungsassistenten.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Inhaber die Leistungen ihrer Angestellten noch eigenverantwortlich prägen. Davon hängt ab, ob die Einkünfte als freiberuflich gelten und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Je mehr angestellte Zahnärzte eine Praxis im Verhältnis zur Zahl der Inhaber beschäftigt, desto größer ist das Risiko, dass das Finanzamt Gewerbesteuer festsetzt.

Dokumentieren Sie, wie Sie als Inhaber die Behandlungen planen, überwachen und selbst daran mitwirken. Wenn Sie weitere Anstellungen planen, sollten Sie die steuerlichen Folgen vorher mit uns besprechen.

Quellen

  • Springer Nature: Medizinrecht – ToC Alert, 23.09.2026 (Anmerkung Lieben-Obholzer)
  • Kanzlei am Ärztehaus: Vortragsfolien zum Health Care-Expertenforum vom 29.09.2026

8. BGH: Strenge Maßstäbe für bezahlte Ärztesiegel

Worum geht es?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für Ärztesiegel, die gegen eine Lizenzgebühr vergeben werden, strenge Anforderungen gelten. Die Aussage des Siegels muss sachlich zutreffen (Urteil vom 30.07.2026, I ZR 130/25).

Was bedeutet das für die Praxis?

Wer auf der Praxis-Website oder in der Praxis mit gekauften Auszeichnungen wie „Top-Arzt“ wirbt, riskiert Abmahnungen. Prüfen Sie, ob hinter dem Siegel eine nachvollziehbare und belastbare Bewertung steht. Im Zweifel sollten Sie auf diese Werbung verzichten.

Quellen

  • Verlag C.H.Beck (beck-online): Neue Inhalte für Fachdienst Medizinrecht, 04.09.2026 (Anmerkung Braun)
  • juris GmbH: Zeitschrift für Medizinstrafrecht, 16.09.2026 (medstra 2026, R4–R5)

Papier statt Patienten?

52 Millionen Stunden ihrer Arbeitszeit haben niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland in diesem Jahr allein für die Büroarbeit durch Vorgaben der Selbstverwaltung auf Bundesebene aufgewandt. Diese Zahl geht aus dem Bürokratieindex hervor, den die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) kürzlich gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Westfalen-Lippe und der Fachhochschule des Mittelstands (FHM) in Berlin vorgestellt hat. Die drei Partner haben den Index gemeinsam entwickelt, um transparent zu machen, wie sich die Belastung der Niedergelassenen durch Bürokratie entwickelt.

Im vergangenen Jahr hatte der Normenkontrollrat einen Bericht auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamts vorgelegt. Demnach hatten Ärzte und ihr Personal im Jahr 2013 rund 55 Millionen Stunden für den Papierkrieg aufgewendet. Die im Vergleich zu 2016 eingesparten drei Millionen Stunden resultieren vor allem der Abschaffung der Praxisgebühr.