Anti-Korruptionsgesetz: BÄK fordert konkretere Vorgaben

Die Bundesärztekammer (BÄK) begrüßt laut einer Pressemitteilung vom 26. 11. 2015 grundsätzlich die Gesetzesinitiative der Großen Koali- tion zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen. Sie könne da- mit aber nur erfolgreich sein, wenn im System der Gesundheitsversor- gung „die Fehlentwicklungen und Ur- sachen zumindest parallel und syste- matisch beseitigt wer den“, gibt die BÄK in ihrer Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf zu bedenken. Das Strafrecht sei dazu nur bedingt geeignet.
Der Entwurf sieht vor, im Strafge- setzbuch unter anderem einen neuen Paragrafen 299a einzufügen, der die Bestechlichkeit im Gesundheitswe- sen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren be- droht.
Einige Tatbestandsmerkmale sei- en verfassungsrechtlich bedenklich: Der Straftatbestand sei zum Teil nicht „derart genau gefasst, dass der Normadressat aufgrund des Gesetzes vorhersehen kann, welches Verhalten bei Strafe verboten ist“. Vereinzelt werde ein Verhalten unter Strafe ge- stellt, für das es an einer „klar um- schriebenen sozialschädlichen Ver- haltensweise“ fehle.
Problematisch erscheint der Ärz- teschaft der Verweis auf „außer strafrechtliche Normen des Be- rufsrechts“ bei der Ausgestaltung von Tatbestandsmerkmalen der Strafnorm. Die unterschiedlichen berufsrechtlichen Regelungen der verschiedenen Berufsgruppen führ- ten zu „abweichenden Maßstäben bei der Auslegung und damit mögli- cherweise zu einer Uneinheitlichkeit der Strafverfolgung.“ Die BÄK warnt in diesem Zusammenhang zu dem da- vor, de facto einen Straftatbestand lediglich für einzelne Personen- bzw.
Berufsgruppen zu schaffen. Das folge insbesondere daraus, weil für einige Berufsgruppen ein Berufsrecht nicht vorhanden sei. Hierdurch würden Gleichbehandlungs- und Gerechtig- keitsde zite auftreten.
Eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehe nach Ansicht der BÄK nach wie vor mit Blick auf ärztliche Koope- rationsformen. Aufgrund unbestimm- ter Rechtsbegriffe und erheblicher Interpretationsspielräume drohten Unstimmigkeiten mit zulässigen und gewünschten Kooperationen. Auf- grund damit unter Umständen ver- mehrt auftretender staatsanwalt- licher Ermittlungen könnten Ärzte zu einer Defensivmedizin auf Kos- ten des Patientenwohls angehalten werden. Neue und innovative For- men der Zusammenarbeit könnten in Mitleidenschaft gezogen werden. „Aus Gründen der Rechtsklarheit sind daher konkretere Vorgaben er- forderlich“, führt die Bundesärzte- kammer in ihrer Stellungnahme aus.
Besorgniserregend erscheint der BÄK die vorgesehene Einbezie- hung des § 299a in die Verschärfung des Strafrahmens nach § 300 StGB. Die dort aufgeführten Merkmale „Gewerbsmäßigkeit“ und „Vorteile großen Ausmaßes“ können typischer- weise mit der Berufsausübung von Ärzten in Verbindung gebracht wer den. Hinterfragt werden muss, ob es Intention des Gesetzes sein soll, dass Ärzte bei bestimmten Kooperations- modellen als „Mitglied einer Bande“ angesehen werden könnten und da- mit regelmäßig einem verschärften Strafrahmen unterliegen. Die „Straf- rahmenverschiebung für Ausnahme- fälle“ drohe damit „zum Regelfall bei der Rechtsanwendung zu werden“, warnt die BÄK.
(Heilberufe direkt digital 12/2015 S. 2)

Neues zum Honorararzt

Das BGH Urteil „Krankenhausbehandlung: Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch selbstständigen Honorararzt“ vom 16.10.2014 hat bei Krankenhäusern und Honorarärzten gleichermaßen für Wirbel gesorgt.Wenig überraschend, wurde die vom unterlegenen Honorararzt einlegte Verfassungsbeschwerde nicht vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung angenommen.

Viele Berufsverbände und auch einige Juristen vertreten nunmehr die Meinung, dass das BVerfG die Honorararztentscheidung des BGH letztlich kassiert hätte und Honorarärzte nunmehr doch als Wahlärzte tätig sein können.

Bei genauerer Betrachtung stellt man allerdings fest, dass das BVerfG zu der Frage, ob ein Honorararzt als Wahlarzt in einer Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhausträger und Patient benannt werden kann, gar keine Stellung genommen hat, und insbesondere diese Frage auch nicht bejaht hat. Das BVerfG hatte lediglich zu entscheiden, ob der Arzt durch das BGH Urteil in seinen Grundrechten beeinträchtigt ist. Dies ist laut BVerfG offensichtlich nicht der Fall.

Daher besteht weiterhin das Risiko, dass die Leistungen von sog. Honorar-Wahlärzten von den privaten Krankenversicherern nicht vergütet werden.

Überdies hat sich an der Rechtssprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Honorarärzten als abhängig Beschäftigten nichts geändert (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. August 2015 – L 4 R 1001/15 -, juris).

Vor allem bei der Tätigkeit eines niedergelassenen Vertragsarztes als Honorararzt für ein Krankenhaus, sollte hinsichtlich der Vergütungsabrede auch der neu geplante § 299a StGB zum Antikorruptionsgesetz zwingend beachtet werden.

Werbung für Facharztpraxis mit „Augenzentrum“ kann berufsrechtlich zulässig sein

Als niedergelassener Vertragsarzt, betreibt der Kläger eine augenärztliche Einzelpraxis mit Zweigpraxis. An beiden Standorten sind insgesamt drei Berufsträger beschäftigt.

Der Kläger bietet neben der konservativen Augenheilkunde, eine Sehschule durch eine angestellte Orthoptistin, diverse operative und kosmetische Eingriffe sowie das gesamte augenheilkundliche diagnostische Leistungsspektrum an.

Der Kläger bezeichnet seine Praxis als „Augenzentrum“. Gegen diese Bezeichnung erlies die zuständige Ärztekammer eine Ordnungsverfügung, mit der sie dem Arzt aufgab, es zu unterlassen, die Bezeichnung „Augenzentrum“ auf seinen Praxisschildern, auf seinen Briefköpfen, Stempeln, Visitenkarten und im sonstigen Schriftverkehr zu führen. Unter Fristsetzung bis zum Monatsende wurde zudem ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht.

Nach Ansicht der Ärztekammer sei die Bezeichnung „Augenzentrum“ irreführend (§ 27 Abs. 3 Berufsordnung). Sie würde bei den angesprochenen Verkehrskreisen (Patienten) den Eindruck erwecken, es handle sich im Hinblick auf Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung um eine über den Durchschnitt einer vergleichbaren Arztpraxis hinausgehende Praxis. Der durch den Begriff „Zentrum“ hervorgerufenen Erwartung würde der Arzt indes nicht gerecht. Im Übrigen lasse die Größe der Praxis in personeller Hinsicht -mit nur einem Augenarzt und zwei angestellten Ärztinnen- keinen Rückschluss auf ein Augenzentrum zu.

Gegen die Ordnungsverfügung wandte sich der Augenarzt mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Das Gericht folgte dem Augenarzt und gab der Klage statt. Nach Ansicht des Gerichts könne die Führung der Bezeichnung „Augenzentrum“ im Fall des klagenden Augenarztes durch die Ärztekammer nicht untersagt werden, da es sich schlicht nicht um eine irreführende Bezeichnung handele.

Das Verwaltungsgericht teilte die Argumentation der Ärztekammer nicht, wonach die angesprochenen Verkehrskreise von einem „Zentrum“ eine Berufsausübungsgemeinschaft mit mindestens zwei niedergelassenen Ärzten erwarten würden.

Das Gericht sah vielmehr in dem zu entscheidenden Fall, dass der Kläger ein deutliches „Mehr“ an Kompetenz und Leistungsangebot gegenüber dem durchschnittlichen „Hausaugenarzt“ anböte und sei nach Auffassung des Gerichts mit einer universitären Augenklinik vergleichbar.

Darüber hinaus rügte das Gericht die Ärztekammer deutlich, da sich diese offensichtlich nicht eingehend mit dem ärztlichen Leistungsspektrum des Klägers auseinander gesetzt hatte. Dies gehöre aber schlichtweg zu den originären Aufgaben der Ärztekammer vor Erlass einer Ordnungsverfügung und sei aufgrund der bestehenden Sachkunde erforderlich.

In der täglichen Praxis ist diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung zwar wenig hilfreich, da der Bundesgerichtshof deutlich höhere Anforderungen an den „Zentrumsbegriff“ stellt. Allerdings stellt diese Entscheidung klar, dass Ärztekammern vor Erlass einer Ordnungsverfügung neben der personellen Ausgestaltung auch das konkrete Leistungsspektrum genau zu erfassen haben und dies dann einer durchschnittlichen Praxis der gleichen Fachgruppe gegenübergestellt werden muss.

(VG Düsseldorf, Urteil v. 19.9.2014 – 7 K 8148/13)

Unlauterer Wettbewerb: Empfehlung eines bestimmten Hörgeräteakustikers durch Ohrenarzt

Wird Patienten von einem Ohrenarzt ein Formular vorgelegt, in dem sie erklären, eine Hörgeräteversorgung über den verkürzten Versorgungsweg auf eigene Kosten durch den behandelnden Arzt und ein bestimmtes Hörgeräteakustikunternehmen durchführen lassen zu wollen, wird ihnen ein bestimmter Leistungserbringer empfohlen. (amtlicher Leitsatz)

Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen.

Die entsprechende Bestimmung in der Muster-Berufsordnung (§ 31 Abs. 2) lautet: Sie (gemeint sind Ärztinnen und Ärzte) dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.

Umsatzsteuerliche Betriebsprüfungen

Die deutliche Zunahme der (umsatzsteuerlichen) Betriebsprüfungen bei Ärzten kommt nicht von ungefähr, sondern ist v. a. bedingt durch eine Veröffentlichung des Bundesrechnungshofs, worin die Finanzverwaltung kritisiert wird, sie würde die Steuerangaben von (Zahn-) Ärzten zu oberflächlich prüfen und dadurch insbesondere auf Einnahmen aus der Umsatzsteuer verzichten.