Neue QM-Richtlinie für Praxen und Kliniken!

Die Qualitätsmanagement-Richtlinie Vertragsärztliche Versorgung (ÄQM-RL) ist am 16. November 2016 von der sektorenübergreifenden Qualitätsmanagement-Richtlinie abgelöst worden.

Kern der neuen Richtlinie sind die in Teil A aufgeführten Methoden und Instrumente als Bestandteile des Qualitätsmanagements, wie beispielsweise der Einsatz von Checklisten und Ablaufplänen oder die Regelung von Verantwortlichkeiten. Diese waren nahezu alle bereits in der Richtlinie für die vertragsärztliche Versorgung enthalten.

Umfassender als in der ÄQM-RL wird das Qualitätsmanagement in der neuen Richtlinie als wichtiger Ansatz zur Förderung der Patientensicherheit dargestellt.

Ein Muss für Ärzte sind demnach die Instrumente Risiko- und Fehlermanagement sowie der Einsatz von Fehlermeldesystemen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier auf der Homepage der KBV.

Ärztemonitor: wirtschaftliche Situation zufriedenstellend?

Ja, zumindest belegt das der aktuelle Ärztemonitor. Danach sind deutsche Ärzte bei hoher Arbeitsbelastung überwiegend zufrieden mit ihrer wirtschaftlichen Situation. In der aktuellen Umfrage zeigten sich 17 Prozent der Allgemeinmediziner „sehr zufrieden“ mit ihrem monatlichen Einkommen, weitere 53 Prozent waren damit „eher zufrieden“. Im Jahr 2012 lagen diese Werte insgesamt noch bei 58 Prozent.

Auch die Mehrheit der Fachärzte (64 Prozent) ist nach wie vor zufrieden. Dennoch legte der gesamte Wert im Vergleich zu 2012 nur um neun Prozent zu.

Das infas-Institut hat im Auftrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes der niedergelassenen Ärzte Deutschland (NAV-Virchow-Bund) rund 10.700 Ärzte und Psychotherapeuten befragt. Die große Mehrheit der Befragten (82 Prozent Ärzte, 96 Prozenten der Psychotherapeuten) arbeitet selbstständig. Mehr dazu finden Sie hier.

Stärkung der Selbstverwaltung?

Der Entwurf für das sogenannte Selbstverwaltungsstärkungsgesetz ist am 16.11. im Bundeskabinett beschlossen worden. Zuvor war lt. KBV der Referentenentwurf auf die gemeinsame Intervention der KBV und der betroffenen Verbände hin noch in einigen Punkten geändert worden.

„Auch wenn die Politik an einigen Stellen auf unsere Hinweise eingegangen ist, der Gesamtbefund bleibt“, kommentierte KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen. Das Prinzip einer eigenverantwortlichen fachlichen Organisation der ambulanten Versorgung werde zugunsten einer kleinteiligen Steuerung ausgehöhlt. Somit würde die bisher durch das BMG ausgestaltete „Rechtsaufsicht auch mit diesem überarbeiteten Gesetzentwurf vermehrt zu einer Fachaufsicht.

Der Regierungsentwurf sieht nach wie vor Regelungen zu geplanten Eingriffen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) in die Satzung der KBV, zur Entsendung einer „Dritten Person“ und zur Wahl des Vorstands der KBV mit Zwei-Drittel-Mehrheit oder Abwahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung (VV) vor. Das Gesetz soll nächstes Jahr in Kraft treten. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Dokumentation des Zahnarztes in der Karteikarte: Wie steht es um die Beweiskraft?

Die zahnärztliche Dokumentationspflicht ist zunächst eine Berufspflicht. Sie hat aber auch eine wichtige Beweisfunktion. Gemäß § 630f Abs. 1 BGB ist der Behandelnde verpflichtet, zum Zwecke der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.

Laut § 630f BGB kann die Dokumentation auf Papier oder per Software erfolgen. Allerdings sind im Hinblick auf den Beweiswert der bei der elektronisch geführten Akte im Vergleich zur handschriftlich geführten besondere Anforderungen zu stellen. Es muss nämlich ausdrücklich auch bei einer elektronisch geführten Patientenakte „sichergestellt“ sein, dass nachträgliche Änderungen erkennbar sind. Daher zeichnet sich ab, dass Gerichte einer nicht revisionssicheren EDV-Dokumentation nur einen geringen oder geringeren Beweiswert zubilligen werden. Ganz geklärt ist dies in der Rechtsprechung zwar noch nicht; es ist dem Zahnarzt aber zu empfehlen, es zu berücksichtigen.

Handelt es sich um eine revisionssichere EDV-Dokumentation, hat sie wie die handschriftliche Karteikarte für die in ihr niedergelegten Inhalte Indizwirkung. Das heißt: Es ist mangels anderweitiger überzeugender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Dokumentation richtig ist. Im zivilrechtlichen Arzthaftungsprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dabei kommt der revisionssicheren EDV-Dokumentation der gleiche Beweiswert zu wie der handschriftlich geführten Patientenkartei.

Eintragungen in der Karteikarte entfalten keine „positive Vermutungswirkung“. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass dokumentierte Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen, Aufklärungen etc. auch tatsächlich stattgefunden haben. Hier bleibt es bei der bloßen, aber starken Indizwirkung.

Aber: Was nicht dokumentiert wurde, hat auch nicht stattgefunden!

Bereicherungsanspruch bei überhöhter Arztrechnung im Krankenhausvertrag

1. Sowohl beim totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag als auch beim gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag ist es eine Frage der Vertragsgestaltung im Einzelfall, ob der gesonderte Behandlungsvertrag, der zwischen dem Patienten und dem Wahlarzt geschlossen werden soll, bereits Gegenstand der zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung ist (Krankenhaus als Stellvertreter des Wahlarztes), oder ob es hierzu einer weiteren Abrede zwischen dem Arzt und dem Patienten bedarf, die auch durch konkludentes Verhalten zustande kommen kann (Fortführung des Senatsurteils vom 19. Februar 1998, III ZR 169/97, BGHZ 138, 91).

2. Steht dem behandelnden Wahlarzt kein Liquidationsrecht zu und übt das Krankenhaus das Liquidationsrecht bei wahlärztlichen Leistungen selbst aus, ist ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) wegen überhöhter Rechnungsstellung grundsätzlich gegenüber dem Krankenhausträger geltend zu machen.

(BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – III ZR 107/15 –, juris)