Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind grundsätzlich steuerfrei nach § 3b EStG. Voraussetzung dafür ist, dass die Zuschläge nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil Ende letzten Jahres bestätigt (Az.: VI R 61/14).
Oft erhalten angestellte Ärzte für Bereitschaftsdienste an Wochenenden oder Feiertagen eine Pauschalvergütung zum Grundlohn hinzu. Gewährt der Krankenhausträger diese Pauschalvergütungen ohne Rücksicht darauf, ob die Ärztin/der Arzt die Tätigkeiten an einem Samstag oder an einem Sonn- und Feiertag erbringt, liegt keine lohnsteuerfreie Zusatzvergütung vor.
Ärztinnen und Ärzte, die eine Versteuerung ihrer Lohnzuschläge vermeiden wollen, sollten ihre tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit einzeln aufzeichnen bzw. durch den Arbeitgeber erfassen lassen.
Aktuelles
Folgenreiches Geschenk eines Pharmaherstellers
Die Restriktionen, die sich die Pharmabranche betreffend kleiner Kundengeschenke selbst auferlegt, werden immer schärfer.
So hat jetzt ein Gremium des Selbstkontrollvereins FSA (Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie) ein Mitgliedsunternehmen abgemahnt, weil dessen Außendienst laminierte DIN-A4-Tafeln mit einer Darstellung des menschlichen Blutkreislaufs an Ärzte verschenkt hatte.
Das Unternehmen gab eine Unterlassungserklärung ab und zahlte 12.000 Euro Geldstrafe an eine gemeinnützige Organisation.
Den Stück-Wert der Tafeln bezifferte der FSA mit 1,50 Euro. Entscheidend war aber nicht der Wert, sondern der Inhalt: Laut FSA-Kodex wäre die kostenlose Abgabe nur dann zulässig gewesen, wenn es sich um einen „medizinischen Gebrauchs- und Demonstrationsgegenstand“ gehandelt hätte, der unmittelbar der Fortbildung von Angehörigen der Fachkreise sowie der Patientenversorgung zu dienen bestimmt gewesen wäre. Doch die auf den verschenkten Tafeln abgebildeten Sachverhalte (u. a. zwei Darstellungen der Reizleitung mit und ohne Vorhofflimmern), entsprächen lediglich dem Kenntnisstand eines Medizinstudenten im vorgerückten Semester. Für Fachkreise, die mit der Erkrankung vertraut sind, besäßen sie lt. FSA dagegen keinen Fortbildungscharakter.
Bewertungsportale müssen Negativbewertungen belegen können
Die Beweislast für negative Urteile in Bewertungsportalen liegt beim Betreiber. Das hat das Landgericht München in einem aktuellen Urteil entschieden und das Portal Jameda unter Androhung eines Ordnungsgeldes dazu verurteilt, die negative Bewertung eines Zahnarztes nicht mehr zu veröffentlichen (Az.: 25 O 1870/15).
Der Eintrag mit der Überschrift „Nicht zu empfehlen“ vergab in den Kategorien „Behandlung“ und „Vertrauensverhältnis“ jeweils die Note 5, da dem Patienten eine zu hohe und zu runde Krone eingesetzt worden sei.
Der Zahnarzt klagte gegen die Bewertung, da er davon ausging, dass der Bewertende bei ihm nicht in Behandlung gewesen war. In der Praxis des Klägers war kein Fall bekannt, in dem ein Patient eine zu hoch oder zu rund angefertigte Krone bemängelte. Der Zahnarzt forderte das Portal daraufhin zur Löschung der Bewertung auf. Jameda lehnte dies mit dem Hinweis darauf ab, dass der Bewertende seine Schilderungen auf Nachfrage bestätigt habe, und glaubte, dies mit einer vorgelegten nahezu komplett geschwärzten E-Mail belegen zu können. Konkretere Darlegungen lehnte Jameda mit Verweis auf den Schutz des Bewertenden ab.
Dieser Auffassung widersprach das Landgericht. Eine bloße Bestätigung des Bewertenden sei kein Beweis und reiche somit nicht aus, um Bewertungen als wahr darzustellen. Kann der Portalbetreiber den Wahrheitsgehalt nicht wirksam belegen, darf er weder die Schilderungen in Textform noch die damit zusammenhängenden Wertungen veröffentlichen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Zahnärzte: Umsatz steigern durch Delegation?
Zahnärzte können viele Arbeitsschritte bei der Behandlung an ihre Praxisangestellten delegieren. Somit wird der Patient rundum betreut. Der Zahnarzt muss jedoch stets den Einstieg der Behandlung durchführen. Das beinhaltet eine umfassende Diagnostik mit entsprechender Aufklärung. Erst dann können die entsprechenden Leistungen an qualifizierten Mitarbeiterinnen delegiert werden.
Ein approbierter Zahnarzt kann Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxepersonal mit abgeschlossener Ausbildung delegieren. Das betrifft folgende Mitarbeiterinnen:
- Zahnmedizinische Fachhelferin (ZFA), weitergebildete Zahnarzthelferin,
- Prophylaxe Helferin (ZMP),
- Dental-Hygienikerin (DH),
- Zahnmedizinische Verwaltungsmitarbeiterin
Dabei sind alle Aufgaben, die an Mitarbeiter delegiert werden, in einer schriftlichen Stellenbeschreibung festzuhalten. Im Zahnheilkundegesetz ist festgelegt, welche Leistungen delegiert werden dürfen.
Kooperative Versorgungsmodelle zur Überwindung der Sektorengrenzen
Ärzte sollten im Gesundheitswesen eine Führungsrolle übernehmen und innovative Modelle entwickeln, die die Versorgung in den Regionen neugestalten. Das regt zumindest die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) an. Die Zeit sei reif, den unsichtbaren Graben zwischen Versorgungssektoren in der Prävention, Kuration (ambulant/stationär) und Rehabilitation zu überwinden und Kooperation, Koordination und Kommunikation zwischen den Sektoren zu verbessern – horizontal und vertikal, so der BLÄK-Präsident Max Kaplan im Ärzteblatt.
Für diese innovativen Versorgungsmodelle seien ambulante Netzwerke zwischen Ärzten, Psychotherapeuten, Apothekern, Heilmittelerbringern, ambulanten Pflegediensten oder Gesundheitshandwerkern notwendig. Die Zusammenarbeit müsse durch entsprechende Kooperationsverträge und eine entsprechende Kommunikationstechnologie gewährleistet sein. Der Fokus sei verstärkt auf Prävention, Rehabilitation sowie die Behandlung chronisch kranker Patienten gerichtet und zielt auf eine stärkere Gesundheitskompetenz des Patienten selbst und seines sozialen Umfelds.
Flankierend zu den gesetzgeberischen Maßnahmen der partiellen Öffnung der Krankenhäuser dienen insbesondere Kooperationen von Krankenhäusern und niedergelassenen Vertragsärzten der gewünschten „Verzahnung“ zwischen dem stationären und dem ambulanten Bereich. Bei den hierfür in Betracht kommenden Vertragsärzten handelt es sich vielfach um „Einweiser“ in das Krankenhaus, das möglicherweise in einer Abhängigkeit von diesen Einweisungen steht, so dass die Gewährung von Vorteilen für ein Einweisungsverhalten durch Kooperationsverträge zumindest nicht ganz fern liegt.
So liefert auch Gesetzgebung und Rechtsprechung der letzten Jahre ein spannendes Bild vom Spagat zwischen Kooperationsförderung einerseits und Verhinderung von verbotener Vorteilsannahme (Korruption) andererseits.
Kooperationsmöglichkeiten sind in erster Linie Vor- und nachstationäre Behandlung (§ 115 a SGB V), Ambulantes Operieren im Krankenhaus (§ 115 b SGB V) und Erbringung stationärer Leistungen durch Vertragsärzte.
Dabei kann die Tätigkeit des niedergelassenen Arztes für das Krankenhaus entweder als freiberufliche Tätigkeit oder als eine Tätigkeit im Anstellungsverhältnis ausgestaltet werden. Eine Tätigkeit im Anstellungsverhältnis wird vielfach von den Ärzten und den Krankenhäusern nicht gewünscht – z.B. wegen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht oder Eingreifen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Bei der Gestaltung als freiberufliches Verhältnis ist bei einer nicht nur unregelmäßigen punktuellen Tätigkeit durch entsprechende Vertrags- und Organisationsgestaltung das Risiko einer „Scheinselbstständigkeit“ auszuschließen.
Hinsichtlich der neu geschaffenen Möglichkeit, dass das Krankenhaus niedergelassene Vertragsärzte „ausdrücklich beauftragen kann“, vor- und nachstationäre Leistungen für das Krankenhaus zu erbringen, empfiehlt sich eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Krankenhaus und dem Arzt, welche die Modalitäten der Beauftragung, Leistungserbringung und Vergütung für alle Einzelfälle regelt.