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Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit: Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 27. August 2014 VIII R 6/12 entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Im Streitfall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig. In einigen Fällen wurde in den Streitjahren jedoch keiner der Gesellschafter, sondern ein angestellter Rechtsanwalt zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt.

Der BFH ist wie die Vorinstanz der Rechtsauffassung des Finanzamtes, wonach die Tätigkeit der GbR in vollem Umfang als gewerblich zu beurteilen ist, nicht gefolgt. Zwar beurteilte er im Streitfall die von dem angestellten Rechtsanwalt aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter und Treuhänder erzielten Umsätze als gewerbliche Einkünfte der GbR, da die Gesellschafter insoweit nicht mehr – wie es § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verlangt – aufgrund eigener Fachkenntnisse selbst leitend und eigenverantwortlich tätig gewesen sind. Die „Abfärbung“ dieser gewerblichen Einkünfte auf die übrigen Einkünfte der GbR nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG lehnte er jedoch als unverhältnismäßig ab. Da das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm gerade auch im Hinblick auf die dazu ergangene einschränkende Rechtsprechung des BFH bejaht hat, hält der BFH an dieser Rechtsprechung fest. Danach führt eine gewerbliche Tätigkeit dann nicht zu einer Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Umfang handelt. Wie der BFH nunmehr entschieden hat, haben gewerbliche Umsätze einen äußerst geringen Umfang in diesem Sinne, wenn sie 3 % der Gesamtnettoumsätze der GbR und den Betrag von 24.500 € nicht übersteigen.

Mit zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag hat der VIII. Senat ebenfalls die Anwendbarkeit der Abfärbewirkung anhand dieser Bagatellgrenze geprüft.

Im Verfahren VIII R 16/11 hat der BFH die Umqualifizierung der künstlerischen Tätigkeit einer GbR in gewerbliche Einkünfte verneint, weil die gewerblichen Umsätze weniger als 3 % der Gesamtnettoumsätze betrugen und unterhalb von 24.500 € lagen. Im Verfahren VIII R 41/11 hat der BFH hingegen die Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte einer GbR in gewerbliche Einkünfte bejaht, weil die erzielten gewerblichen Umsätze die Grenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze in den Streitjahren überschritten hatten. 

(Quelle: BFH, Urteil vom 27.08.14   VIII R 6/12)

Diese Entscheidungen sind auch für Arzt- und Zahnarztpraxen von großer Bedeutung.

Zum einen zurrt hier die Rechtsprechung die Bagatellgrenzen erneut -für den Gesetzgeber- fest. Zum Anderen stellt sich aber die Frage, wie mit angestellten Ärzten in Gemeinschaftspraxen/Berufsausübungsgemeinschaften (idR in der Rechtsform GbR) zu verfahren ist, die fachgebietsfremd für die Praxisinhaber tätig sind. Auch hier dürften die Gesellschafter-Ärzte nicht aufgrund eigener Fachkenntnisse selbst leitend und eigenverantwortlich tätig sein. 

Von einem Zahnarzt durchgeführte Zahnaufhellungen (Bleaching) sind umsatzsteuerfrei, soweit sie dazu dienen, einen aufgrund einer Vorerkrankung und -behandlung nachgedunkelten Zahn aufzuhellen

Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Aktenzeichen 4 K 179/10) entschieden, dass die von einem Zahnarzt durchgeführte Zahnaufhellung – sog. Bleaching – umsatzsteuerfrei ist, soweit sie dazu dient, einen aufgrund einer Vorerkrankung und –behandlung nachgedunkelten Zahn aufzuhellen.

Die Klägerin ist eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis in der Gesellschaftsform einer GbR. Bei einigen Patienten der Klägerin wurde eine Zahnaufhellung – ein Bleaching – einzelner Zähne durchgeführt und in Rechnung gestellt. Der Grund dafür lag in allen Fällen darin, dass der jeweilige Zahn in Folge einer Vorerkrankung und –behandlung nachgedunkelt war. Der Senat entschied, dass das Bleaching nach § 4 Nr. 14 UStG steuerlich begünstigt ist, wenn es auf die Beseitigung der (optischen) Folge einer Krankheit oder Gesundheitsstörung und einer aufgrund dieser Krankheit oder Gesundheitsstörung medizinisch indizierten Heilungsmaßnahme gerichtet ist, wenn sie also ein Teil einer Gesamtbehandlung der Gesundheitsstörung darstellt, deren Ziel, soweit möglich, die Wiederherstellung des status quo ante des behandelten Körperteils ist. 
Der Senat hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 60/14 anhängig.

(Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht)

Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit selbständiger Ärzte bei Beschäftigung angestellter Ärzte

In eigener Praxis niedergelassene Ärzte erzielen auch dann freiberufliche Einkünfte i.S.d. § 18 EStG, wenn sie ärztliche Leistungen durch angestellte Ärzte erbringen lassen. Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass sie aufgrund eigener Fachkenntnis und durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich und patientenbezogen auf die Tätigkeit ihrer angestellten Ärzte Einfluss nehmen.

Eine Gemeinschaftspraxis führte einen mobilen Anästhesiebetrieb ohne eigene Praxisräume. Ihre Tätigkeit übte sie in den Praxen von anderen Ärzten aus, die Operationen unter Narkose durchführten. Die Gemeinschaftspraxis beschäftigte eine angestellte Anästhesistin, die allein und entsprechend der Berufsordnung der Ärzte eigenverantwortlich in den Praxen der operierenden Ärzte tätig war.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Gemeinschaftspraxis trotz der Beschäftigung der angestellten Anästhesistin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erziele. Die hierfür erforderliche Voraussetzung einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit der Praxisinhaber sei dadurch erfüllt, dass diese die Voruntersuchung der Patienten stets selbst durchführten, die anzuwendende Behandlungsmethode im Einzelfall festlegten und sich die Behandlung von problematischen Fällen vorbehielten.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 16.7.2014, VIII R 41/12

Hinauskündigungsklauseln in Gemeinschaftspraxisverträgen

Ärztliche Gemeinschaftspraxisverträge enthalten oftmals Bestimmungen, die einseitig die Stellung des oder der Praxisgründer (Altgesellschafter) gegenüber hinzukommenden Gesellschaftern begünstigen.
Insbesondere wird dabei in der Praxis den Altgesellschaftern regelmäßig das Recht ein­ geräumt, Neugesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen bzw. wichtigen Grundes aus der Personengesellschaft (Gemeinschaftspraxis) auszuschließen.
Welche rechtliche Anforderungen an eine solche sog. „Hinauskündigungsklausel“ zu stellen sind, zeigen wir Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch auf.

Zahnarztpraxen morgen – Käufer schon heute verzweifelt gesucht?

Tausenden Zahnarztpraxen droht der Werteverfall, denn die Überalterung der Gesellschaft macht auch vor der Ärzteschaft nicht halt. Schätzungen nach werden bis zum Jahr 2020 rund 40 000 Praxen zum Verkauf stehen. Der Markt wird buchstäblich überschwemmt werden.

Wie sorgt man heute vor, um auf die veränder­ten Anforderungen optimal vorbereitet zu sein?

Im Folgenden haben wir Ihnen die Fragen zusammengetragen, die in die­sem Zusammenhang am häufigsten gestellt werden.

  • Frage 1: Ich bin ein 55-jähriger Zahnarzt mit einer gut gehen­den Praxis – muss ich bei solchen Zukunftsvisionen meine Zahn­arztpraxis sofort verkaufen?
  • Frage 2: In welchen zeitlichen Dimensionen bewegt sich ein Praxisver­kauf? Wie viel Zeit muss man eigentlich einplanen?
  • Frage 3: Wo finde ich potenzielle Käufer für meine Praxis?
  • Frage 4: In welchen Größenordnungen bewegt sich eigentlich der Preis ei­ner Praxis – wie kalkuliere ich?
  • Frage 5: Ist es richtig, dass Praxisbewertungen zum Teil sehr unterschied­lich ausfallen, je nachdem wer sie ausstellt?
  • Frage 6: Erwartet der Käufer die Vorlage einer Praxisbewertung? Muss ich als Verkäufer bereits eine vorliegen haben, um richtig vorbereitet zu sein?
  • Frage 7: Sollte ich statt einer Praxisbewertung lieber ei­ne Potenzialanalyse durchführen lassen?
  • Frage 8: Wie funktioniert eine Potenzialanalyse? Mit welchen Daten wird da gearbeitet?
  • Frage 9: Ist es eigentlich sinnvoll, dass ich meine Praxis vor dem Verkauf noch optimiere? Und wenn ja, wie?
  • Frage 10: Was ist, wenn ich einen Verkauf in zwei bis fünf Jah­ren plane? Welche Investitionen sind sinnvoll, welche nicht?
  • Frage 11: Gibt es eigentlich für den Verkauf den idealen Zeitpunkt im Lauf eines Praxislebens?