KBV und GKV-Spitzenverband haben sich im Februar auf die Vergütung der Video- sprechstunde geeinigt. Die neuen Positionen gelten bereits ab April – und nicht, wie gesetzlich gefordert, erst ab Juli 2017.
Im Vergleich zu früheren Planungen hat sich die Systematik der Abrechnung nochmals stark geändert. Zwei Leistungen sind vorgesehen, die von 16 Fachgruppen abgerechnet werden dürfen, darunter auch Hausärzte und Internisten:
- Der Technikzuschlag nach GOP 01450 (40 Punkte bzw. 4,21 Euro) wird pro Quartal und Arzt für 47 Videokontakte bezahlt. Eine Kostendeckung für die technische Ausstattung soll bereits bei zwei Videosprechstunden pro Woche erreicht sein. Dabei rechnet der Ausschuss mit Lizenzgebühren für Videodienste von etwa 100 Euro pro Quartal.
- Videosprechstunde nach GOP 01439: Zusätzlich wird der EBM um die GOP 01439 – analog zur Regelung zum telefonischen Arzt-Patienten-Kontakt – erweitert (88 Punkte bzw. 9,27 Euro). Diese gilt aber nur für Fälle, in denen der Patient im Quartal die Praxis nicht persönlich aufsucht. Prinzipiell ist die Videokonsultation bereits mit der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale abgegolten.
Beide Leistungen sind auf sechs Indikationen begrenzt. Dabei geht es vor allem um die Verlaufskontrolle, etwa von Wunden oder von Bewegungseinschränkungen.
In der Vereinbarung zu den technischen Anforderungen ist geregelt, dass die Konsultation per Video nicht den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ersetzen darf, sondern bei einer bereits begonnenen Behandlung ergänzend eingesetzt werden kann. Ärzte müssen zudem für die Videosprechstunde eine schriftliche Einwilligung des Patienten einholen. Weitere Details zu den Voraussetzungen finden Sie hier.