Scheidet ein Gesellschafter, der rechtskräftig eine Anstellungsgenehmigung innehat, aus der BAG aus, so steht die Anstellungsgenehmigung diesem Gesellschafter und nicht der BAG zu. Da die BAG nie Inhaberin der Anstellungsgenehmigung war, kann die Genehmigung auch nicht bei der BAG „verbleiben“ (LSG Bayern 30.3.22, L 12 KA 14/19, Nachricht vom 6.4.23).