„Korruptionsfallen“

Seit gut einem Jahr ist das „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ in Kraft. Und seitdem sind immer noch viele Ärzte unsicher, welche Formen der Zusammenarbeit erlaubt sind. Darf ich als Arzt für eine Beratungsleistung im Krankenhaus noch ein Honorar erhalten? Oder die Übernahme von Reisekosten zu einer Fortbildung von einem Pharmaunternehmen annehmen?
Die Verunsicherung betrifft vor allem Verträge mit Herstellern sowie die Teilnahme an Anwendungsbeobachtungen und Fortbildungsveranstaltungen. Bei den wissenschaftlichen Fortbildungen ist nach der Berufsordnung die Übernahme von „angemessenen Reisekosten“ zulässig. Das kann im Einzelfall durchaus variieren – die Übernachtung in „Luxusherbergen“ ist allerdings ausgeschlossen. Bei der Honorierung im Rahmen von Anwendungs- beobachtungen kommt es darauf an, dass die Ergebnisse nachvollziehbar sind und die Vergütung für den Teilnahmeaufwand „angemessen“ ist. Hochwertige Elektronikartikel wie iPads für die Dokumentation sollten Praxen lt. KVNO nicht annehmen.
Unzulässig sei auch die ausschließliche Honorierung einer Einweisung. Zulässig ist nach Darstellung in der Broschüre „Richtig kooperieren“ der KBV zum Beispiel, dass ein Vertragsarzt Patienten in ein Krankenhaus einweist und dann konsiliarische Tätigkeiten auf Rechnung durchführt – zumindest solange die Leistung und das Entgelt „im äquivalenten Verhältnis stehen“.
Vier Grundregeln für die Zusammenarbeit finden Sie hier auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO).

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