Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

Bei einem Selbständigen stellt nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen zumutbaren „anderen Arbeitsplatz“ dar, so dass er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen kann (BFH-Urteil 2/2017, Az.: III R 9/16).
So kann grds. auch ein Arzt, der zwei Praxen unterhält, ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass er in keiner der beiden Praxen seine Verwaltungsarbeiten erledigen kann, weil er beispielsweise vertrauliche Akten bearbeiten muss, die seine Mitarbeiter nicht sehen dürfen.
Im Urteilsfall war der als Logopäde selbstständig tätige Kläger in zwei Praxen in angemieteten Räumen tätig, die weit überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Nach § 4 Abs. 5 EStG besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Dieses gilt allerdings dann nicht, „wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“.
Im vorliegenden Fall ergab die gerichtliche Würdigung, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen – auch außerhalb der Öffnungszeiten – nicht zumutbar sei, so dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer begrenzt (Höchstbetrag: 1.250 Euro) abzugsfähig seien. Bei Fragen zu diesem Thema kann Sie Ihr Steuerberater näher informieren.

Fachärzte können Hausbesuche delegieren

Auch Hausbesuche von in Facharztpraxen tätigen, nicht ärztlichen Praxisassistenten sind seit 1. Juli 2017 abrechenbar. Bislang wurden ausschließlich deren Visiten in Alten- und Pflegeheimen vergütet. Einen entsprechenden Beschluss hat der Bewertungsausschuss gefasst.
Zur Abrechnung der Hausbesuche werden in das EBM-Kapitel 38 (Delegierbare Leistungen) zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP 38202 und 38207) aufgenommen. Sie werden als Zuschläge zu den GOP für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von Praxismitarbeitern (Wegepauschalen GOP 38100 und 38105) gezahlt. Dies erfolgt extrabudgetär und damit ohne Mengenbegrenzung. Die zwei neuen Zuschläge können nur von bestimmten Fachärzten berechnet werden.
Damit ist der Hausbesuch eines nichtärztlichen Praxisassistenten mit insgesamt 166 Punkten (17,48 Euro) bewertet, der Mitbesuch mit insgesamt 122 Punkten (12,85 Euro). Genauso viel erhalten Fachärzte, wenn ein Assistent Patienten in einem Pflegeheim aufsucht. Eine solche Konsultation ist bereits seit einem Jahr möglich. Auch hier erfolgt die Abrechnung über einen Zuschlag zu den GOP 38100 und 38105 (GOP 38200 und 38205).
Fachärzte, die Haus- und Pflegeheimbesuche an einen nichtärztlichen Praxisassistenten delegieren und abrechnen wollen, benötigen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Dabei müssen sie erklären, dass sie einen Assistenten mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigen und dieser über die geforderte Qualifikation und Erfahrung verfügt. Eine Mindestanzahl von Behandlungsfällen ist keine Voraussetzung.
Fachärzte, die bereits einen Assistenten beschäftigen, müssen keine neue Genehmigung beantragen. Sie können nunmehr auch Hausbesuche delegieren, wenn sie dies für sinnvoll erachten.
Hausärzte können bereits seit Anfang 2015 an qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten delegierte Leistungen des Kapitels 3 abrechnen. Für kleine Hausarztpraxen, die nichtärztliche Praxisassistenten beschäftigen aber die geforderten Mindestfallzahlen im Kapitel 3 nicht erreichen, besteht seit einem Jahr die Möglichkeit, den Zuschlag für Pflegeheimbesuche (GOP 38200 und 38205) abzurechnen.

Zi befragt: Achte bundesweite Umfrage zu Praxiskosten hat begonnen

Tausende niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten erhalten seit Anfang August Post vom Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi). Grund: Zum bereits achten Mal bittet das Zi um Auskunft über die wirtschaftliche Situation deutscher Arztpraxen. Unter dem Motto „ZiPP zählt!“ sind Ärzte aufgefordert, sich bis zum 30. September 2017 an der bundesweiten Kostenstrukturerhebung im Rahmen des Zi-Praxis-Panels (ZiPP) zu beteiligen.
Alternativ zur Teilnahme mit papiergebundenen Unterlagen steht ab sofort der Online-Fragebogen zur Verfügung. Die Mitwirkung des Steuerberaters erfolgt über das einfache Bereitstellen einer Datei. Im Online-Verfahren erhalten Teilnehmer unmittelbar nach Abschluss der Dateneingabe die ZiPP-Chefübersicht als zusätzlichen Service. Die Chefübersicht bietet einen Überblick über die Entwicklung ihrer Praxis in den letzten vier Jahren und kann als Hilfestellung für die Praxisplanung dienen.

Neue KZBV-Broschüre: Die zahnärztliche Heilmittelverordnung – So verschreiben Sie richtig

Anlässlich der zum 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen „Heilmittelrichtlinie Zahnärzte“ hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) die 40-seitige Broschüre „Die zahnärztliche Heilmittelverordnung – So verschreiben Sie richtig“ herausgebracht.
Die Richtlinie stellt seitdem abschließend die verbindliche Rechtsgrundlage für die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Praxis dar. Die Broschüre enthält die Originaltexte der Richtlinie einschließlich des Heilmittelkatalogs Zahnärzte und Erläuterungen dazu. Abrufbar ist die Broschüre hier auf der Homepage der KZBV.

„Korruptionsfallen“

Seit gut einem Jahr ist das „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ in Kraft. Und seitdem sind immer noch viele Ärzte unsicher, welche Formen der Zusammenarbeit erlaubt sind. Darf ich als Arzt für eine Beratungsleistung im Krankenhaus noch ein Honorar erhalten? Oder die Übernahme von Reisekosten zu einer Fortbildung von einem Pharmaunternehmen annehmen?
Die Verunsicherung betrifft vor allem Verträge mit Herstellern sowie die Teilnahme an Anwendungsbeobachtungen und Fortbildungsveranstaltungen. Bei den wissenschaftlichen Fortbildungen ist nach der Berufsordnung die Übernahme von „angemessenen Reisekosten“ zulässig. Das kann im Einzelfall durchaus variieren – die Übernachtung in „Luxusherbergen“ ist allerdings ausgeschlossen. Bei der Honorierung im Rahmen von Anwendungs- beobachtungen kommt es darauf an, dass die Ergebnisse nachvollziehbar sind und die Vergütung für den Teilnahmeaufwand „angemessen“ ist. Hochwertige Elektronikartikel wie iPads für die Dokumentation sollten Praxen lt. KVNO nicht annehmen.
Unzulässig sei auch die ausschließliche Honorierung einer Einweisung. Zulässig ist nach Darstellung in der Broschüre „Richtig kooperieren“ der KBV zum Beispiel, dass ein Vertragsarzt Patienten in ein Krankenhaus einweist und dann konsiliarische Tätigkeiten auf Rechnung durchführt – zumindest solange die Leistung und das Entgelt „im äquivalenten Verhältnis stehen“.
Vier Grundregeln für die Zusammenarbeit finden Sie hier auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO).