Wenn ein für mehrere Monate oder einen noch längeren Zeitraum gedachtes Langzeitprovisorium seinen Zweck nur für kurze Zeit (hier: zwei Monate) erfüllt, so kann es nicht als brauchbar angesehen werden.
Somit verliert ein Zahnarzt seine Honoraransprüche, wenn der von ihm angefertigte Zahnersatz für den Patienten vollkommen unbrauchbar ist und daher neu hergestellt werden muss. Laut dem Oberlandesgericht München ist ein „Langzeitprovisorium“, das ja nur vorübergehend eingesetzt wird, als unbrauchbar und wertlos anzusehen, wenn es nach zwei Monaten Tragedauer nicht mehr brauchbar ist (Az.: 3-U-2991/16).