Kommt der Passagier eines Kreuzfahrtschiffs aufgrund eines Behandlungsfehlers durch den Bordarzt zu Schaden, so haftet dafür nicht der Reiseveranstalter. Der Schiffsarzt ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters, sondern selbständig tätig. Die Behandlung durch einen Bordarzt stellt keine Reiseleistung dar, so das Amtsgericht Rostock.
Der Fall: Die Klägerin hatte sich auf einem Schiff einer Behandlung wegen Übelkeit und Schwindel unterzogen. Der Arzt attestierte Seekrankheit und setzte eine Infusion.
Die Frau klagte daraufhin über Taubheit im linken Unterarm. Sie erklärte, die Nadel habe einen Nerv geschädigt und verlangte folglich Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter. Doch vor Gericht hatte sie keinen Erfolg. Der Veranstalter hafte nicht – unabhängig davon, ob es sich tatsächlich um einen Behandlungsfehler gehandelt habe oder nicht.