Einkünfte eines niedergelassenen Arztes/einer Ärztin zählen grundsätzlich als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zu den „Einkünften aus selbstständiger Arbeit“. Dies gilt auch, wenn sich der/die Mediziner(in) der Mithilfe „fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte“ bedient.
Für einen Arzt ist zu berücksichtigen, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst übernehmen muss. Dafür reicht es aus, dass er aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit seines angestellten Fachpersonals Einfluss nimmt.
Um Gewerblichkeit zu vermeiden sollten für die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen mit angestellten Ärzten v.a. folgende Kriterien erfüllt sein:
- Der Praxisinhaber gewinnt eine Vorstellung von den Rahmenbedingungen der Behandlung (z.B. durch eine selbst durchgeführte Voruntersuchung).
- Der Praxisinhaber macht dem angestellten Arzt eine Rahmenvorgabe, z.B. die Definition der Behandlungsmethode.
- Der Praxisinhaber behält sich die Selbstbehandlung problematischer Fälle vor.
Wird die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten, gelten sämtliche Einkünfte des Arztes als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Informationen zu weiteren Aspekten der Anstellung von Ärzten finden Sie z.B. hier auf der Homepage der KVMV.
Übt der Arzt seine Tätigkeit zusammen mit Dritten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus, kann die Grenze zur Gewerblichkeit schnell überschritten werden. Dies ist dann der Fall, wenn ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter Einkünfte aus ärztlichen Leistungen erzielt werden. Wenden Sie sich bei Planungen zur Anstellung oder Kooperation vorab an Ihren Steuerberater, um sich hinsichtlich der Vermeidung gewerbesteuerlicher Risiken beraten zu lassen.