Für die medizinische Notwendigkeit der Erneuerung einer implantatgetragenen Prothese nach einer vierjährigen Tragezeit ist der Versicherungsnehmer beweisbelastet. So entschied das Landgericht Koblenz im Rechtstreit eines privat Versicherten mit seiner KV um die Kostenübernahme für die Erneuerung eines zerbrochenen Implantats aus dem Jahre 2008. Den kompletten Urteilstext finden Sie hier.
Monat: März 2017
Abrechnung bei der Delegation von Speziallaborleistungen
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ärztliche Mitglieder einer Laborgemeinschaft die von ihnen veranlassten Untersuchungen des sogenannten „Speziallabors“ (M III des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ) selbst abrechnen können, ist seit der zum 1. Januar 1996 erfolgten Änderung des § 4 Abs. 2 GOÄ in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Lt. einem aktuellen Urteil des OLG Düsseldorf (Az.:III-1 Ws 482/15 v. 20.1.2017) muss der Arzt, um eine Speziallaborleistung gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ als eigene Leistungen abzurechnen, nicht während des gesamten automatisierten Analysevorgangs persönlich zugegen sein.
Da die in akkreditierten Laboren durchgeführten M III-Analysen – insbesondere diejenigen der hier zur Rede stehenden 23 Parameter des Abschnitts M III – weitestgehend durch nichtärztliches Personal durchgeführt werden, steht hierbei lt. dem Gericht das Merkmal „unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung“ im Vordergrund. Die Abrechnungsfähigkeit delegierter Leistungen setzt nach dem Willen des Verordnungsgebers eine eigenverantwortliche Mitwirkung des abrechnenden Arztes dergestalt voraus, dass der abrechnende Arzt diesen Leistungen „sein persönliches Gepräge“ gibt; er muss Aufsicht und Weisung so ausüben, dass er seiner Verantwortlichkeit für die Durchführung delegierter Leistungen im Einzelfall auch tatsächlich und fachlich gerecht werden kann (BT-Drucks. 118/88 S. 46). Sollten Sie ebenfalls delegierte Speziallaborleistungen abrechnen (wollen), so lassen Sie sich dazu im Zweifel von Ihrem Rechtsanwalt beraten.
Bayern: Förderung von Gesundheitsregionen
Seit dem vergangenen Jahr fördert das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) mit dem speziellen Förderkonzept “Gesundheitsregion Plus” die gezielte Vernetzung von Gesundheitspolitikern und den Anbietern von Gesundheitsdienstleistungen. Zu diesem Zweck wurde eine entsprechende Förderrichtlinie verabschiedet, die bis zum Jahr 2020 gilt. Parallel hierzu wurde beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine landesweite Leitstelle zur Beratung und Unterstützung der Teilnehmerregionen eingerichtet. Ziel ist es, über die Vernetzung die Prävention sowie die medizinische Versorgung im Freistaat zu verbessern.
Antragsberechtigt sind Landkreise und kreisfreie Städte
Voraussetzung für eine Förderung ist die Erfüllung definierter organisatorischer und inhaltlicher Vorgaben. So ist z.B. ein Gesundheitsforum einzurichten, dem die Steuerung obliegt und im Rahmen dessen sich die zentralen Vertreter des regionalen Gesundheitswesens mindestens einmal pro Jahr treffen. Die Umsetzung der konkreten Versorgungsprojekte obliegt speziellen Arbeitsgruppen. Diese erarbeiten zunächst Präventions- und Versorgungslösungen auf Basis der Fragestellungen vor Ort. Die Einrichtung einer regionalen Geschäftsstelle sichert den Austausch und die Koordination aller beteiligten Akteure.
Die Förderschwerpunkte liegen bei der Gesundheitsversorgung, -förderung und Prävention (z.B. ärztliche Versorgung, Patienteninformation, ambulant-stationäre Kooperation, Bewegungsförderung, Suchtvorbeugung oder Kinder- und Jugendgesundheit). Daneben können weitere lokalspezifische Probleme aufgegriffen werden.
Die Förderung umfasst einen Zuschuss von jährlich maximal 50.000 Euro über einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren (Anteilfinanzierung i.H.v. bis zu 70% der förderfähigen Ausgaben).
Gegenwärtig gibt es in ganz Bayern bereits 33 geförderte Gesundheitsnetzwerke, von denen ein Teil aus früheren Modell- und Förderprojekten übernommen wurde.
Fördermittel für Umbau von Kinderkrippe in Hausarztpraxis
Lt. Pressemeldung der FreiePresse (Chemnitz) hat ein Facharzt in Sachsen 200.000 Euro Fördermittel für die Umnutzung einer leer stehenden Kinderkrippe in Oederan (Landkreis Mittelsachsen) erhalten. Die Mittel stammen aus dem Programm LEADER, mit dem über das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt wird.
Staatsminister Thomas Schmidt hat gemeinsam mit Petra Wein, Abteilungsleiterin für Kreisentwicklung und Bauen des Landratsamtes Mittelsachsen, die Umnutzung der ehemaligen Kinderkrippe zur Hausarztpraxis mit der Übergabe zweier Förderbescheide symbolisch gestartet. Nähere Informationen zum Förderprogramm LEADER finden Sie hier. Einen Überblick über weitere Fördermaßnahmen für Ärzte in Sachsen finden Sie unter diesem Link.
EBM-Ziffern für Videosprechstunde
KBV und GKV-Spitzenverband haben sich im Februar auf die Vergütung der Video- sprechstunde geeinigt. Die neuen Positionen gelten bereits ab April – und nicht, wie gesetzlich gefordert, erst ab Juli 2017.
Im Vergleich zu früheren Planungen hat sich die Systematik der Abrechnung nochmals stark geändert. Zwei Leistungen sind vorgesehen, die von 16 Fachgruppen abgerechnet werden dürfen, darunter auch Hausärzte und Internisten:
- Der Technikzuschlag nach GOP 01450 (40 Punkte bzw. 4,21 Euro) wird pro Quartal und Arzt für 47 Videokontakte bezahlt. Eine Kostendeckung für die technische Ausstattung soll bereits bei zwei Videosprechstunden pro Woche erreicht sein. Dabei rechnet der Ausschuss mit Lizenzgebühren für Videodienste von etwa 100 Euro pro Quartal.
- Videosprechstunde nach GOP 01439: Zusätzlich wird der EBM um die GOP 01439 – analog zur Regelung zum telefonischen Arzt-Patienten-Kontakt – erweitert (88 Punkte bzw. 9,27 Euro). Diese gilt aber nur für Fälle, in denen der Patient im Quartal die Praxis nicht persönlich aufsucht. Prinzipiell ist die Videokonsultation bereits mit der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale abgegolten.
Beide Leistungen sind auf sechs Indikationen begrenzt. Dabei geht es vor allem um die Verlaufskontrolle, etwa von Wunden oder von Bewegungseinschränkungen.
In der Vereinbarung zu den technischen Anforderungen ist geregelt, dass die Konsultation per Video nicht den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ersetzen darf, sondern bei einer bereits begonnenen Behandlung ergänzend eingesetzt werden kann. Ärzte müssen zudem für die Videosprechstunde eine schriftliche Einwilligung des Patienten einholen. Weitere Details zu den Voraussetzungen finden Sie hier.