Mit dem neuen Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz sind Notärzte künftig unter bestimmten Bedingungen von der Sozialversicherungspflicht befreit. So müssen Sie hierfür außerhalb des Rettungsdienstes eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Umfang von mindestens 15 Wochenarbeitsstunden ausüben. Die Befreiung gilt auch für niedergelassene Ärzte, die auf Rettungswagen als Notärzte mitfahren.
Anlass der Neuregelung ist ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) im vergangenen Jahr. Die Richter legten die bislang geltende Gesetzeslage so aus, dass es sich bei einer Notarzttätigkeit um eine abhängige und mithin sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt. Die bisher gängige Praxis, Ärzte auf Rettungswagen als Selbständige einzusetzen, stufte das BSG als Scheinselbständigkeit ein. Die Träger der Rettungsdienste sahen sich daraufhin mit der Frage konfrontiert, wie unter diesen Umständen der Rettungsdienst noch sichergestellt werden kann.