In der Frage, ob Honorarärzte im Notdienst sozialversicherungspflichtig sind oder nicht, sind offenbar ungewöhnliche Maßnahmen erforderlich, um die notärztliche Versorgung sicherstellen zu können.
Das Bundesarbeitsministerium und das Bundesgesundheitsministerium prüfen derzeit, welche Änderungen im Sozialversicherungsrecht nötig wären, um Honorarkräfte im Rettungsdienst unter Umständen von der Sozialversicherungspflicht auszunehmen.
Im vergangenen August brachte ein Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern die Diskussion um die Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten ins Rollen. Festgestellt wurde, dass Honorarärzte, die entsprechend ihrer ärztlichen Ausbildung in den klinischen Alltag eingegliedert sind und einen festen Stundenlohn erhalten, regelmäßig abhängig beschäftigt und damit auch sozialversicherungspflichtig sind. Die Notärzte im Rettungsdienst mussten sich in der Folge dem Vorwurf der Scheinselbstständigkeit stellen.
Das Urteil sorgte bundesweit für Aufmerksamkeit. Laut Bundesverband der Honorarärzte stellt die Deutsche Rentenversicherung im Zuge von Betriebsprüfungen bei Rettungsdiensten für die dort tätigen Ärzte inzwischen „regelhaft“ eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fest.
Es bleibt abzuwarten, welche Lösung die Politik zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung findet.