Streikverbot für Ärzte?

Lt. aktuellem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG)  haben niedergelassen Ärzte kein Streikrecht. 

Zum Hintergrund: Der Chef des baden-württembergischen Ärzte-Verbandes Medi hatte am 8. Oktober und 21. November 2012 seine Hausarztpraxis in Stuttgart geschlossen und ausdrücklich erklärt, er wolle damit das ihm verfassungsrechtlich zustehende Streikrecht wahrnehmen.

Die KV Baden-Württemberg erteilte Baumgärtner einen Verweis. Seine Klage stützte er auf das im Grundgesetz und auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Streikrecht.

Das BSG wies Baumgärtners Klage nun ab. Das Streikrecht sei für abhängig Beschäftigte geschaffen worden. Inwieweit Streiks daher generell für Freiberufler ausgeschlossen seien, ließen die Kasseler Richter offen. „Jedenfalls Vertragsärzte haben kein Streikrecht“, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Wenner. Baumgärtner habe seine vertragsärztliche Präsenzpflicht schuldhaft verletzt.

Wie hier eine Praxisschließung zur Teilnahme zu bewerten ist, ließ das BSG offen. Baumgärtner habe ausdrücklich einen Streik angekündigt.

„Doc-Buyout“ – vom MVZ in die Einzelpraxis?

Nach der Weiterbildung zum Facharzt oder zur Fachärztin scheuen viele Ärzte heutzutage die Niederlassung mit Kassenzulassung. Auch in der ambulanten Medizin gibt es immer mehr angestellte Ärzte, zum Beispiel in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ).

Dies ist zwar der Trend, es muss jedoch keine Einbahnstraße sein. Lt. Ärztezeitung war einem Thüringer Urologen die Angestelltentätigkeit nach einigen Jahren nicht mehr genug. Er wollte sein eigener Herr sein und wagte den „Doc-Buyout“ aus dem MVZ. So wurde aus der urologischen Abteilung im MVZ eine urologische Einzelpraxis.

Bei der Planung einer derartigen Niederlassung ist zu beachten, dass nur das MVZ selbst den Sitz umwandeln kann! Sollten Sie einen „Buyout“ planen, so empfiehlt es sich, frühzeitig ihren rechtlichen Berater mit einzubeziehen.

Online-Arzneimittelverordnung: Rezepte ohne Arztbesuch?

Die Abgabe eines Arzneimittels darf nicht erfolgen, wenn vor der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung offenkundig kein direkter Kontakt zwischen dem Arzt oder Zahnarzt und der Person, für die das Arzneimittel verschrieben wird, stattgefunden hat. So sieht es § 48 des Arzneimittelgesetzes künftig vor. Ausnahmen sind möglich, insbesondere, wenn der Patient dem Arzt aus einem vorangegangenen direkten Kontakt hinreichend bekannt ist und es sich nur um ein Folgerezept handelt.

Eine aus diesem Anlass vorgenommene aktuelle Umfrage der Bertelsmann Stiftung zeigt jedoch, dass die Mehrheit der Deutschen sich von ihrem Arzt Rezepte per Online-Verbindung oder Telefon wünscht. Damit wollen Bürger vor allem lange Anfahrtswege und Wartezeiten vermeiden. Im Zweifelsfall soll der Mediziner selbst entscheiden, ob eine Beratung vor Ort in der Praxis notwendig ist.

In Zahlen: 54 Prozent der Befragten wollen den Arzt laut Umfrage für die Verschreibung eines Medikaments auch online oder telefonisch konsultieren können – und mit diesem dann klären, ob ein Praxisbesuch wirklich nötig ist. Vor allem Jüngere (14- bis 29-jährige Umfrageteilnehmer) wünschen sich so einen Service: 72 Prozent plädieren für eine telemedizinische Verordnungsoption.

Sind Honorarärzte sozialversicherungspflichtig?

In der Frage, ob Honorarärzte im Notdienst sozialversicherungspflichtig sind oder nicht, sind offenbar ungewöhnliche Maßnahmen erforderlich, um die notärztliche Versorgung sicherstellen zu können.

Das Bundesarbeitsministerium und das Bundesgesundheitsministerium prüfen derzeit, welche Änderungen im Sozialversicherungsrecht nötig wären, um Honorarkräfte im Rettungsdienst unter Umständen von der Sozialversicherungspflicht auszunehmen.

Im vergangenen August brachte ein Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern die Diskussion um die Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten ins Rollen. Festgestellt wurde, dass Honorarärzte, die entsprechend ihrer ärztlichen Ausbildung in den klinischen Alltag eingegliedert sind und einen festen Stundenlohn erhalten, regelmäßig abhängig beschäftigt und damit auch sozialversicherungspflichtig sind. Die Notärzte im Rettungsdienst mussten sich in der Folge dem Vorwurf der Scheinselbstständigkeit stellen.

Das Urteil sorgte bundesweit für Aufmerksamkeit. Laut Bundesverband der Honorarärzte stellt die Deutsche Rentenversicherung im Zuge von Betriebsprüfungen bei Rettungsdiensten für die dort tätigen Ärzte inzwischen „regelhaft“ eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fest.

Es bleibt abzuwarten, welche Lösung die Politik zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung findet.

Innovationsfonds 2016 – Welche Projekte werden gefördert?

Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz erhielt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Auftrag, neue Versorgungsformen, die über die bisherige Regelversorgung hinausgehen, und Versorgungsforschungsprojekte, die auf einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet sind, zu fördern. Übergeordnetes Ziel des Innovationsfonds ist eine qualitative Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland.

Die Bundesregierung hat zu diesem Zweck einen Innovationsfonds aufgelegt. Die zur Verfügung stehende Fördersumme beträgt in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils 300 Millionen Euro jährlich.

Mit seiner Entscheidung über die Förderung innovativer Projekte im Bereich der Versorgungsforschung hat der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) am 24.11. die für das Jahr 2016 zur Verfügung stehenden Mittel für den Bereich Versorgungsforschung verteilt. Welche Projekte profitieren lesen Sie ab Anfang 2017 hier auf der Homepage des G-BA. Zur ersten Förderwelle gehört u.a. RESIST, ein Projekt zur Minimierung bzw. Optimierung des Antibiotikaeinsatzes