Die Abgabe eines Arzneimittels darf nicht erfolgen, wenn vor der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung offenkundig kein direkter Kontakt zwischen dem Arzt oder Zahnarzt und der Person, für die das Arzneimittel verschrieben wird, stattgefunden hat. So sieht es § 48 des Arzneimittelgesetzes künftig vor. Ausnahmen sind möglich, insbesondere, wenn der Patient dem Arzt aus einem vorangegangenen direkten Kontakt hinreichend bekannt ist und es sich nur um ein Folgerezept handelt.
Eine aus diesem Anlass vorgenommene aktuelle Umfrage der Bertelsmann Stiftung zeigt jedoch, dass die Mehrheit der Deutschen sich von ihrem Arzt Rezepte per Online-Verbindung oder Telefon wünscht. Damit wollen Bürger vor allem lange Anfahrtswege und Wartezeiten vermeiden. Im Zweifelsfall soll der Mediziner selbst entscheiden, ob eine Beratung vor Ort in der Praxis notwendig ist.
In Zahlen: 54 Prozent der Befragten wollen den Arzt laut Umfrage für die Verschreibung eines Medikaments auch online oder telefonisch konsultieren können – und mit diesem dann klären, ob ein Praxisbesuch wirklich nötig ist. Vor allem Jüngere (14- bis 29-jährige Umfrageteilnehmer) wünschen sich so einen Service: 72 Prozent plädieren für eine telemedizinische Verordnungsoption.