Die Bundesärztekammer (BÄK) begrüßt laut einer Pressemitteilung vom 26. 11. 2015 grundsätzlich die Gesetzesinitiative der Großen Koali- tion zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen. Sie könne da- mit aber nur erfolgreich sein, wenn im System der Gesundheitsversor- gung „die Fehlentwicklungen und Ur- sachen zumindest parallel und syste- matisch beseitigt wer den“, gibt die BÄK in ihrer Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf zu bedenken. Das Strafrecht sei dazu nur bedingt geeignet.
Der Entwurf sieht vor, im Strafge- setzbuch unter anderem einen neuen Paragrafen 299a einzufügen, der die Bestechlichkeit im Gesundheitswe- sen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren be- droht.
Einige Tatbestandsmerkmale sei- en verfassungsrechtlich bedenklich: Der Straftatbestand sei zum Teil nicht „derart genau gefasst, dass der Normadressat aufgrund des Gesetzes vorhersehen kann, welches Verhalten bei Strafe verboten ist“. Vereinzelt werde ein Verhalten unter Strafe ge- stellt, für das es an einer „klar um- schriebenen sozialschädlichen Ver- haltensweise“ fehle.
Problematisch erscheint der Ärz- teschaft der Verweis auf „außer strafrechtliche Normen des Be- rufsrechts“ bei der Ausgestaltung von Tatbestandsmerkmalen der Strafnorm. Die unterschiedlichen berufsrechtlichen Regelungen der verschiedenen Berufsgruppen führ- ten zu „abweichenden Maßstäben bei der Auslegung und damit mögli- cherweise zu einer Uneinheitlichkeit der Strafverfolgung.“ Die BÄK warnt in diesem Zusammenhang zu dem da- vor, de facto einen Straftatbestand lediglich für einzelne Personen- bzw.
Der Entwurf sieht vor, im Strafge- setzbuch unter anderem einen neuen Paragrafen 299a einzufügen, der die Bestechlichkeit im Gesundheitswe- sen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren be- droht.
Einige Tatbestandsmerkmale sei- en verfassungsrechtlich bedenklich: Der Straftatbestand sei zum Teil nicht „derart genau gefasst, dass der Normadressat aufgrund des Gesetzes vorhersehen kann, welches Verhalten bei Strafe verboten ist“. Vereinzelt werde ein Verhalten unter Strafe ge- stellt, für das es an einer „klar um- schriebenen sozialschädlichen Ver- haltensweise“ fehle.
Problematisch erscheint der Ärz- teschaft der Verweis auf „außer strafrechtliche Normen des Be- rufsrechts“ bei der Ausgestaltung von Tatbestandsmerkmalen der Strafnorm. Die unterschiedlichen berufsrechtlichen Regelungen der verschiedenen Berufsgruppen führ- ten zu „abweichenden Maßstäben bei der Auslegung und damit mögli- cherweise zu einer Uneinheitlichkeit der Strafverfolgung.“ Die BÄK warnt in diesem Zusammenhang zu dem da- vor, de facto einen Straftatbestand lediglich für einzelne Personen- bzw.
Berufsgruppen zu schaffen. Das folge insbesondere daraus, weil für einige Berufsgruppen ein Berufsrecht nicht vorhanden sei. Hierdurch würden Gleichbehandlungs- und Gerechtig- keitsde zite auftreten.
Eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehe nach Ansicht der BÄK nach wie vor mit Blick auf ärztliche Koope- rationsformen. Aufgrund unbestimm- ter Rechtsbegriffe und erheblicher Interpretationsspielräume drohten Unstimmigkeiten mit zulässigen und gewünschten Kooperationen. Auf- grund damit unter Umständen ver- mehrt auftretender staatsanwalt- licher Ermittlungen könnten Ärzte zu einer Defensivmedizin auf Kos- ten des Patientenwohls angehalten werden. Neue und innovative For- men der Zusammenarbeit könnten in Mitleidenschaft gezogen werden. „Aus Gründen der Rechtsklarheit sind daher konkretere Vorgaben er- forderlich“, führt die Bundesärzte- kammer in ihrer Stellungnahme aus.
Besorgniserregend erscheint der BÄK die vorgesehene Einbezie- hung des § 299a in die Verschärfung des Strafrahmens nach § 300 StGB. Die dort aufgeführten Merkmale „Gewerbsmäßigkeit“ und „Vorteile großen Ausmaßes“ können typischer- weise mit der Berufsausübung von Ärzten in Verbindung gebracht wer den. Hinterfragt werden muss, ob es Intention des Gesetzes sein soll, dass Ärzte bei bestimmten Kooperations- modellen als „Mitglied einer Bande“ angesehen werden könnten und da- mit regelmäßig einem verschärften Strafrahmen unterliegen. Die „Straf- rahmenverschiebung für Ausnahme- fälle“ drohe damit „zum Regelfall bei der Rechtsanwendung zu werden“, warnt die BÄK.
(Heilberufe direkt digital 12/2015 S. 2)
Eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehe nach Ansicht der BÄK nach wie vor mit Blick auf ärztliche Koope- rationsformen. Aufgrund unbestimm- ter Rechtsbegriffe und erheblicher Interpretationsspielräume drohten Unstimmigkeiten mit zulässigen und gewünschten Kooperationen. Auf- grund damit unter Umständen ver- mehrt auftretender staatsanwalt- licher Ermittlungen könnten Ärzte zu einer Defensivmedizin auf Kos- ten des Patientenwohls angehalten werden. Neue und innovative For- men der Zusammenarbeit könnten in Mitleidenschaft gezogen werden. „Aus Gründen der Rechtsklarheit sind daher konkretere Vorgaben er- forderlich“, führt die Bundesärzte- kammer in ihrer Stellungnahme aus.
Besorgniserregend erscheint der BÄK die vorgesehene Einbezie- hung des § 299a in die Verschärfung des Strafrahmens nach § 300 StGB. Die dort aufgeführten Merkmale „Gewerbsmäßigkeit“ und „Vorteile großen Ausmaßes“ können typischer- weise mit der Berufsausübung von Ärzten in Verbindung gebracht wer den. Hinterfragt werden muss, ob es Intention des Gesetzes sein soll, dass Ärzte bei bestimmten Kooperations- modellen als „Mitglied einer Bande“ angesehen werden könnten und da- mit regelmäßig einem verschärften Strafrahmen unterliegen. Die „Straf- rahmenverschiebung für Ausnahme- fälle“ drohe damit „zum Regelfall bei der Rechtsanwendung zu werden“, warnt die BÄK.
(Heilberufe direkt digital 12/2015 S. 2)