Das BGH Urteil „Krankenhausbehandlung: Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch selbstständigen Honorararzt“ vom 16.10.2014 hat bei Krankenhäusern und Honorarärzten gleichermaßen für Wirbel gesorgt.Wenig überraschend, wurde die vom unterlegenen Honorararzt einlegte Verfassungsbeschwerde nicht vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung angenommen.
Viele Berufsverbände und auch einige Juristen vertreten nunmehr die Meinung, dass das BVerfG die Honorararztentscheidung des BGH letztlich kassiert hätte und Honorarärzte nunmehr doch als Wahlärzte tätig sein können.
Bei genauerer Betrachtung stellt man allerdings fest, dass das BVerfG zu der Frage, ob ein Honorararzt als Wahlarzt in einer Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhausträger und Patient benannt werden kann, gar keine Stellung genommen hat, und insbesondere diese Frage auch nicht bejaht hat. Das BVerfG hatte lediglich zu entscheiden, ob der Arzt durch das BGH Urteil in seinen Grundrechten beeinträchtigt ist. Dies ist laut BVerfG offensichtlich nicht der Fall.
Daher besteht weiterhin das Risiko, dass die Leistungen von sog. Honorar-Wahlärzten von den privaten Krankenversicherern nicht vergütet werden.
Überdies hat sich an der Rechtssprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Honorarärzten als abhängig Beschäftigten nichts geändert (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. August 2015 – L 4 R 1001/15 -, juris).
Vor allem bei der Tätigkeit eines niedergelassenen Vertragsarztes als Honorararzt für ein Krankenhaus, sollte hinsichtlich der Vergütungsabrede auch der neu geplante § 299a StGB zum Antikorruptionsgesetz zwingend beachtet werden.