Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG) ist der ausscheidende Gesellschafter zur Übertragung der Domainrechte auf die Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) verpflichtet, wenn er die Registrierung der Domain in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gemeinschaftspraxis vorgenommen hat und diese Internetpräsenz nur für Zwecke der Gemeinschaftspraxis genutzt wurde und die Gemeinschaftspraxis die laufenden Registrierungskosten gezahlt hat.
Rechtlich beruht diese Entscheidung darauf, dass ein geschäftsführender Gesellschafter verpflichtet ist, alles an die Gesellschaft herauszugeben, was er in Ausübung der Geschäftsführung erlangt hat.
(OLG Brandenburg, Urteil vom 12.02.2014, Az.: 7-U -159/13)