Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Beschwerde eines Arztes zurückgewiesen, dem die KV einer Gebühr i.H.v. 5 % des Honorarwerts in Rechnung gestellt hatte, nachdem er bei Abgabe seiner Unterlagen für die Quartalsabrechnung die durch die Kassenärztliche Vereinigung vorgegebene Frist nicht beachtet hatte. Bereits in einem früheren Fall hat das BSG Honorarabzüge für zulässig erklärt, ein vollständiger Vergütungsausschluss wäre aber unverhältnismäßig.
(BSG, Beschluss vom 19.02.2014, Az.: B-6-KA-42/13-B)