Aktuelles

Update für das E-Rezept

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) ruft das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) an, um die Finanzierung der E-Rezept-Technik in den Apotheken ab 1.7.2023 sicherzustellen. Hintergrund ist, dass Verhandlungen zwischen dem DAV und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu sog. Telematikinfrastruktur (TI)-Pauschalen gescheitert sind. Die Pauschalen erhalten die Apotheken von den Krankenkassen, um die für digitale Versorgungskomponenten – wie z.B. das E-Rezept – nötige Hard- und Software zu beschaffen und zum Schutz der hochsensiblen Daten fortlaufend auf dem aktuellen Stand der Technik zu betreiben. Das Ministerium muss die monatlichen Pauschalen nach dem Scheitern der Verhandlungen nun festlegen, damit die Zahlungen von den Krankenkassen an die Apotheken geleistet werden können.

(Quelle: PM DAV v. 20.4.2023)

Fast 3.000 neue Hilfsmittel für GKV-Versicherte

Gesetzlich Versicherten stehen jetzt 2.940 neue Hilfsmittel zur Verfügung. Darunter sind auch neue digitale Pflegehilfsmittel, die Pflegebedürftigen ein selbstständiges Leben im eigenen Zuhause ermöglichen. Hintergrund ist die aktuelle Überarbeitung des Hilfs- und Pflegehilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes von März 2022 bis Februar 2023. Die 41 Produktgruppen des Verzeichnisses werden regelmäßig fortgeschrieben, damit relevante medizinische und technische Erkenntnisse und Entwicklungen möglichst schnell bei den Versicherten ankommen. Den sechsten Bericht über die Ergebnisse der Fortschreibung hat der GKV-Spitzenverband nun dem Bundesgesundheitsministerium übergeben.

(Quelle: PM GKV-Spitzenverband v. 11.4.2023)

Weiterbildungsassistenz: Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Kündigung

Eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag ist unwirksam und benachteiligt die abhängig beschäftigte Person unangemessen, wenn der Arbeitgeber unabhängig vom Ausbildungsfortschritt bei einer Kündigung durch die abhängig beschäftigte Person generell eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Brutto-Monatsgehältern verlangt (BAG 22.10.22, 8 AZR 332/21). 

Sachlich-rechnerische Richtigstellung nur bei Nachweis einer grob fahrlässigen Falschabrechnung

Eine Falschabrechnung (hier: unvollständige Leistungserbringung) lässt sich nicht damit begründen, dass der Kläger eine Dokumentation zur (dringlichen) Anforderung unterlassen hat. Denn nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen kommt eine sachlich-rechnerische Berichtung allein wegen nicht ordnungsgemäßer Dokumentation nur in Betracht, wenn im Leistungstatbestand des EBM oder in vorangestellten allgemeinen Bestimmungen hierzu das Erfordernis der Dokumentation normiert ist. Nicht ausreichen soll dagegen ein Verstoß gegen die allgemeine Dokumentationspflicht des § 57 Abs. 1 BMV-Ä sein (SG Hannover 14.12.22, S 24 KA 208/19).