Zahnersatz: Ohne Gelegenheit zur Nachbesserung grundsätzlich kein Schmerzensgeld gegen den Zahnarzt

MediBrief · Medizinrecht

Das Wichtigste in Kürze

Patientinnen und Patienten müssen dem Zahnarzt bei Mängeln am Zahnersatz zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung geben, also zur Korrektur der eigenen Arbeit. Wer das unterlässt, kann nach einem Urteil des OLG Köln weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz verlangen. Das Gericht nennt Ausnahmen bei Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nachbesserung.

Hintergrund

Ein Zahnarzt hatte im Februar 2020 im Oberkiefer eines Patienten 14 Kronen eingesetzt. Rund ein Jahr später ließ die Krankenkasse die Arbeit begutachten. Der Gutachter stellte Mängel fest und hielt eine Nachbesserung oder teilweise Neuanfertigung für erforderlich. Der Zahnarzt erklärte gegenüber der Krankenkasse, er sei grundsätzlich zur Nachbesserung bereit und wolle den Patienten dazu untersuchen. Nach Mitteilung der Krankenkasse lehnte der Patient eine weitere Behandlung beim bisherigen Zahnarzt ab. Der Patient ließ alle Kronen von einem anderen Zahnarzt entfernen und klagte auf Schmerzensgeld. Das Landgericht Aachen sprach ihm 6.000 Euro zu. Es verneinte ein Nachbesserungsrecht des Zahnarztes und hielt eine Nachbesserung zudem für unzumutbar.

Die Entscheidung

Das OLG Köln hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Mehrere Kronen waren zwar fehlerhaft, weil ihre Ränder nicht dicht am Zahn abschlossen. Der Patient hatte dem Zahnarzt aber keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben. Der Behandlungsvertrag ist grundsätzlich ein Dienstvertrag, bei dem der Zahnarzt eine fachgerechte Behandlung schuldet, nicht deren Erfolg. Für die technische Anfertigung gelten werkvertragliche Gewährleistungsregeln, also die Haftung für Mängel des geschuldeten Ergebnisses. Daraus und aus der beiderseitigen Mitwirkung am Behandlungsziel leitet das Gericht das Nachbesserungsrecht ab (§ 635 BGB). Zudem passt Zahnersatz nach Auffassung des Gerichts auch bei größter Sorgfalt nicht immer sofort.

Es ist Sache des Patienten, Beschwerden vorzutragen und um Abhilfe zu bitten. Im entschiedenen Fall musste der Zahnarzt keine Nachbesserung von sich aus anbieten. Seine Bereitschaftserklärung gegenüber der Krankenkasse reichte hier aus. Eine Unzumutbarkeit lässt sich nicht nachträglich aus dem Verhalten des Zahnarztes im Prozess ableiten. Wer Mängel im Prozess bestreitet, verweigert damit nicht zwangsläufig die Nachbesserung. Acht Kronen waren nachzubessern, wobei ihre Metallgerüste möglicherweise weiterverwendbar waren. Das Gericht ließ keine Revision, also Überprüfung durch den Bundesgerichtshof, zu. Das Urteil ist rechtskräftig, also endgültig verbindlich.

Bedeutung für Ihre Praxis

Das Urteil bestätigt das Nachbesserungsrecht von Zahnarztpraxen bei Zahnersatz. Der Senat bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung. Die abweichende Auffassung des OLG Jena war dort nach Einschätzung des Senats nicht entscheidungserheblich. Danach verlangt das Gesetz für Schmerzensgeld kein vorheriges Nachbesserungsverlangen. Einen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte sieht der Senat nicht.

Er verweist zudem auf übereinstimmende Entscheidungen zahlreicher Oberlandesgerichte. Beweisen muss nach dem Urteil der Patient, dass er dem Zahnarzt Beschwerden geschildert hat. Das OLG Brandenburg nennt zwei weitere Ausnahmen. Danach ist die Gelegenheit zur Nachbesserung auch entbehrlich, wenn sie den eingetretenen Schaden nicht beseitigen könnte oder die Behandlung beendet ist. Das OLG Köln prüft neben Unzumutbarkeit und Verweigerung nur, ob eine vollständige Erneuerung das Nachbesserungsverlangen entbehrlich macht.

Die Dokumentation war ein wichtiger Beweisaspekt. Der Patient behauptete Beschwerden, bewies deren Mitteilung aber nicht. Ein konkretes Nachbesserungsverlangen war nicht hinreichend behauptet.

Was Sie tun können

Als organisatorische Empfehlungen lassen sich ableiten:

  • Betroffene Praxen sollten Beschwerden zum Zahnersatz und angebotene Korrekturtermine vollständig in der Patientenakte dokumentieren.
  • Bei Krankenkassenanfragen können Praxen ihre Nachbesserungsbereitschaft schriftlich erklären und eine vorherige Untersuchung anbieten.

Fundstellen

  • OLG Köln, Urteil vom 11.03.2026, Az. I-5 U 29/25 (5 U 29/25), Rn. 33–61, 66, juris
  • Vorinstanz: LG Aachen, Urteil vom 04.02.2025, Az. 15 O 1/23
  • OLG Jena, Urteil vom 29.05.2012, Az. 4 U 549/11, zitiert nach OLG Köln a. a. O., Rn. 66
  • Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22.08.2024, Az. 12 U 30/24, Rn. 19, juris
  • § 635 BGB, § 630a Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 253 Abs. 2 BGB, § 543 Abs. 2 ZPO

Rechtsstand: 11.03.2026

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