MediBrief · Medizinrecht
Das Wichtigste in Kürze
Der Bundesgerichtshof verlangt bei gesundheitsbezogener Werbung mit Testsiegeln besonders klare und zutreffende Aussagen. Ein Siegel kann irreführen, wenn es eine umfassende Qualitätsaussage vermittelt, aber maßgebliche subjektive Bewertungsgrundlagen und Einschränkungen nicht erkennen lässt.
Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Ob die konkret angegriffenen Siegel irreführend sind, muss dort anhand weiterer Feststellungen geprüft werden.
Hintergrund
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Verlag, der Ärztelisten veröffentlichte und den aufgenommenen Ärztinnen und Ärzten gegen jährliche Lizenzgebühr „Top-Mediziner“-Siegel zur Nutzung in eigener Werbung bereitstellte. Auch ein weiteres, entgeltlich nutzbares Empfehlungssiegel war Gegenstand des Verfahrens.
Die Bewertungen beruhten unter anderem auf Kollegenempfehlungen, Selbstauskünften der Ärzte und Patientenbewertungen. Die Klägerin hielt die Siegel und ihre Bewertungsgrundlagen für irreführend. Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies sie ab. Der Bundesgerichtshof hob dieses Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.
Die Entscheidung
Nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG sind irreführende Angaben über wesentliche Merkmale einer Dienstleistung unlauter. Dazu können Angaben über Testergebnisse oder deren wesentliche Bestandteile gehören.
Für Werbung mit gesundheitsbezogenen Testergebnissen gelten besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit. Das betrifft sowohl das Testverfahren als auch die Gestaltung des verwendeten Logos. Einschränkungen der Aussagekraft, die sich aus dem Verfahren ergeben, müssen im Siegel selbst klar hervortreten.
Der Bundesgerichtshof beanstandete, dass die Vorinstanz die Aussagekraft des Verfahrens nicht ausreichend festgestellt hatte. Offen blieben etwa die Auswahl- und Bewertungsmaßstäbe, die Gewichtung der Kriterien und die Aussagekraft der Datenprüfung. Deshalb ließ sich nicht verlässlich beurteilen, wodurch ausgezeichnete Ärzte sich von nicht ausgezeichneten unterscheiden.
Auch die uneingeschränkt wirkenden Bezeichnungen „Top-Mediziner“ und „Empfehlung“ können problematisch sein, wenn sie den Einfluss von Kollegenurteilen, Selbsteinschätzungen und Patientenbewertungen nicht erkennen lassen. Eine mögliche Platzbeschränkung des Werbemittels beseitigt eine Irreführung nach § 5 UWG nicht.
Der Verlag handelte durch die entgeltliche Bereitstellung der Siegel geschäftlich zugunsten des eigenen Unternehmens und der ausgezeichneten Ärzte. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch nicht abschließend, dass die streitigen Siegel tatsächlich irreführend sind. Das Berufungsgericht muss die noch offenen Tatsachenfragen klären.
Bedeutung für Ihre Praxis
Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber sollten bei der Nutzung entgeltlich lizenzierter Auszeichnungen prüfen, welche Aussage das Siegel bei Patientinnen und Patienten hervorruft. Besonders relevant ist, ob die Auszeichnung eine umfassende medizinische Qualitätsbewertung nahelegt, obwohl sie wesentlich auf subjektiven Einschätzungen beruht.
Die Entscheidung verbietet nicht pauschal jede Werbung mit einem Testsiegel. Sie macht die Zulässigkeit vielmehr von einem aussagekräftigen Verfahren und einer klaren Darstellung möglicher Einschränkungen abhängig.
Die Entscheidung ist laut bereitgestellten Metadaten rechtskräftig. Ob bis zum 29.10.2026 nachfolgende Rechtsprechung, eine Gesetzesänderung oder eine Verwaltungsanweisung die Aussagen einschränkt, geht aus dem bereitgestellten Dokument nicht hervor.
Fundstellen
- BGH, Urteil vom 30.07.2026, I ZR 130/25.
- § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG.
Rechtsstand: 29.10.2026
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für Fragen zu Ihrer Praxis sprechen Sie uns gern an: Kontakt zur Rohwer Steuerberatung.