MediBrief · Medizinrecht
Das Wichtigste in Kürze
Der Bundesgerichtshof hob den Freispruch eines Geschäftsführers auf, weil die Feststellungen eine Tätigkeit der Praxisleiter in freier Praxis nicht trugen. Entscheidend waren insbesondere fehlende wirtschaftliche Chancen und Risiken sowie eine ungeklärte berufliche Handlungsfreiheit.
Hintergrund
Der Angeklagte führte eine zentrale Gesellschaft, die an mehreren Standorten Zahnarztzentren über Betriebsgesellschaften organisierte. Zahnärzte arbeiteten dort als Praxisleiter auf Grundlage von Kooperationsverträgen und erhielten umsatzabhängige Honoraranteile, teils ergänzt durch monatliche Abschläge oder Unterstützungszahlungen.
Die Praxen rechneten Leistungen gegenüber den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen als Leistungen in freier Praxis ab. Die Anklage warf dem Geschäftsführer vor, damit unberechtigte Abrechnungen veranlasst und Sozialversicherungsbeiträge für tatsächlich beschäftigte Zahnärzte nicht abgeführt zu haben. Das Landgericht sprach ihn frei, weil es eine abhängige Beschäftigung nicht feststellen konnte.
Die Entscheidung
Der BGH hob den Freispruch samt Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Er entschied nicht abschließend über Schuld oder Strafbarkeit.
Für eine Tätigkeit in freier Praxis müssen Zahnärzte sowohl wirtschaftliche Chancen und Risiken persönlich tragen als auch ausreichende berufliche und persönliche Handlungsfreiheit besitzen. Bei der wirtschaftlichen Seite ist bedeutsam, ob der Zahnarzt den von ihm mitgeschaffenen Praxiswert bei Beendigung seiner Tätigkeit verwerten kann.
Nach den Feststellungen konnten die Praxisleiter den Praxiswert nicht verwerten. Räume, Ausstattung, Marke, Personal und Zahlungseingänge lagen weitgehend unter Kontrolle der Gesellschaften. Außerdem fehlten ausreichende Feststellungen zu einer anderweitigen Beteiligung der Zahnärzte am Praxiswert.
Auch die berufliche Freiheit war nicht widerspruchsfrei beurteilt. Zwar konnten die Praxisleiter einzelne Abläufe beeinflussen, doch drohte bei konsequenter Abweichung von der bevorzugten Laborauswahl eine Vertragsbeendigung. Der BGH sah zudem ihre Abhängigkeit von Räumen, Personal und organisatorischer Unterstützung als erheblich an.
Für die Prüfung einer möglichen Beschäftigung nach § 266a StGB sind ähnliche, aber nicht identische Gesichtspunkte maßgeblich. Dazu zählen unter anderem Unternehmerrisiko, Verfügung über die eigene Arbeitskraft sowie die Freiheit bei Tätigkeit und Arbeitszeit. Auch bei hochqualifizierten Diensten kann Weisungsgebundenheit weniger unmittelbar auftreten.
Bedeutung für Ihre Praxis
Umsatzbeteiligung oder die Bezeichnung als selbstständige Praxisleitung genügt für sich genommen nicht, um freie Praxis zu belegen. Maßgeblich ist die tatsächliche Gesamtgestaltung.
Für Zahnarztpraxen mit ausgelagertem Praxismanagement sind insbesondere die Verfügung über Personal und Zahlungseingänge, die unternehmerische Beteiligung am Praxiswert und die tatsächliche Entscheidungsfreiheit relevant. Die Entscheidung betrifft unmittelbar vertragszahnärztliche Konstellationen. Eine Übertragung auf ärztliche oder therapeutische Praxen lässt sich aus diesem Dokument nicht abschließend ableiten.
Was Sie tun können
- Betroffene Praxen sollten prüfen, ob Verträge und tatsächliche Abläufe dem Praxisleiter eine echte Beteiligung an Chancen und Risiken sowie am Praxiswert einräumen.
- Prüfen Sie außerdem, wer Personal, Konten, Laborbezug und wesentliche organisatorische Abläufe tatsächlich steuert.
Fundstellen
- BGH, Urteil vom 09.07.2026, Az. 3 StR 110/26.
- § 32 Abs. 1 Satz 1 Zahnärzte-ZV.
- § 266a Abs. 1 und 2 StGB.
Rechtsstand: 09.07.2026
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für Fragen zu Ihrer Praxis sprechen Sie uns gern an: Kontakt zur Rohwer Steuerberatung.