Eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag ist unwirksam und benachteiligt die abhängig beschäftigte Person unangemessen, wenn der Arbeitgeber unabhängig vom Ausbildungsfortschritt bei einer Kündigung durch die abhängig beschäftigte Person generell eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Brutto-Monatsgehältern verlangt (BAG 22.10.22, 8 AZR 332/21).