Die Online-Plattform ist berechtigt, allgemein zugängliche Daten von Ärztinnen und Ärzten auch ohne Zustimmung der Betroffenen auf der Plattform zu speichern, da ein Fall der berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO vorliegt (BGH 13.12.22, VI ZR 60/21).