Um das Betriebsklimas zu fördern und sich bei den Praxisangestellten für die geleistete Arbeit zu bedanken, nutzen viele Ärzte die Gelegenheit, eine Weihnachtsfeier zu veranstalten.
Die Kosten für diese Feiern können grds. als Betriebsausgabe steuermindernd berücksichtigt werden. Sie bleiben bis zu einem Betrag von 110 EUR je Feier steuerfrei. Darüber hinaus liegt grds. steuerpflichtiger Arbeitslohn vor; möglich ist auch eine Pauschalbesteuerung des Restbetrags mit 25 %. Aus steuerlichen Gründen empfiehlt sich v.a. Folgendes zu beachten:
- Kostengrenze von 110 € (brutto) je Mitarbeiter einhalten!
- Die Feier darf auch 2 Tage dauern: Auch hier gilt der Freibetrag von 110 €
- Im Jahr max. 2 Betriebsveranstaltungen durchführen!
- Eingeladen müssen grds. alle Mitarbeiter sein.
Wie verhält es sich mit zusätzlichen Geschenken?
Gerade auf Weihnachtsfeiern werden oft kleine Geschenke überreicht. Hierzu zählen insbesondere Bücher, CDs oder auch alle anderen angemessenen Geschenke bis zu 60 €. Wenn die Kosten der Betriebsfeier addiert mit dem Wert eines solchen Sachgeschenks die 110 Euro-Grenze nicht übersteigen, dann liegen keine lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteile vor. Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrem Steuerberater!