Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung steht nur unter bestimmten Voraussetzungen unter gesetzlichen Unfallschutz.
Damit eine betriebliche (Weihnachts-) Feier oder eine sonstige Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) steht, müssen alle Mitarbeiter eingeladen sein. Zudem muss es sich um eine Veranstaltung zumindest im Auftrag der Geschäftsführung handeln, so das Bundessozialgericht im Rahmen eines aktuellen Urteils, wo es um eine Anerkennung einer Sportverletzung (die im Rahmen eines Fußballturniers bei der Firmenveranstaltung passierte) als Arbeitsunfall ging (Az.: B 2 U 12/15 R). Hier habe zwar die Geschäftsführung eingeladen, aber nur „Fußballfans und Kicker“ adressiert, und nicht alle Mitarbeiter. Zudem habe die Veranstaltung auch externen Teilnehmern offen gestanden.
Holen Sie sich im Zweifel vor der Planung Ihrer Veranstaltung Rat bei Ihrem rechtlichen Berater.
BSG, B 2 U 12/15 R, Terminbericht 15.11.2016